Anwalt sexuelle Nötigung
Der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) mit dem Titel „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ dient als Grundlage für das deutsche Sexualstrafrecht. Hier werden eine Vielzahl unterschiedlicher Straftatbestände normiert. Dazu zählen unter anderem Tatbestände wie Vergewaltigung und Zuhälterei, die sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihrer Ahndung stark variieren.
Rechtsanwalt — Strafverteitiger
Robert F. Feist
Inhaltsverzeichnis
- Was gilt gemäß § 177 StGB als sexuelle Nötigung?
- Neufassung der Tatbestände im Sexualstrafrecht
- Wie wird sexuelle Nötigung bestraft?
- Abgrenzung zur Vergewaltigung
- Wann tritt bei sexueller Nötigung die Verjährung ein?
- Wie sollte man sich beim Vorwurf der sexuellen Nötigung verhalten?
- Worauf sollte man bei einer Hausdurchsuchung achten?
1111111Was gilt gemäß § 177 StGB als sexuelle Nötigung?
Sexuelle Nötigung ist ein Überbegriff für alle sexuellen Handlungen, die von einer Person gegen den Willen des Opfers vorgenommen werden. Die gesetzliche Regel zur sexuellen Nötigung befindet sich seit dem 6. Strafrechtsreformgesetz in § 177 des StGB. Es handelt sich um den Paragraphen mit der Überschrift „Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“. Hierbei werden beide Begrifflichkeiten im Titel des Paragraphen aufgeführt, da sie einen einheitlichen Tatbestand bilden. Die Vergewaltigung gilt als ein besonders schwerer Fall von sexueller Nötigung und dient demnach als ein sogenanntes Regelbeispiel.
Welche Handlungen genau als sexuelle Nötigung gelten, ist in § 177 Absatz 1 StGB festgehalten. Der Paragraph besagt, dass eine Person sich strafbar macht, wenn sie eine andere Person mit Gewalt, durch die Bedrohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage des Opfers dazu nötigt, sexuellen Handlungen des Täters oder anderer Personen an sich zu dulden. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch eine Strafe für Täter vor, die eine andere Person mithilfe der bereits genannten Einwirkungsmittel dazu nötigen, sexuelle Handlungen am Täter oder anderen Personen (nicht jedoch an sich selbst) vorzunehmen.
In der Rechtswissenschaft wird grundsätzlich jede Form von körperlich wirkendem Zwang als Gewalt eingestuft. Unter einer Drohung versteht man hingegen die Ankündigung eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt.
Die Gewalteinwirkung kann hierbei auf unterschiedliche Weise erfolgen. Zum einen gibt es die willensausschließende Form (bzw. vis absoluta), bei der das Opfer beispielsweise gefesselt, betäubt oder eingesperrt wird. Eine weitere Möglichkeit ist die Willen beugende Gewalteinwirkung (bzw. bis compulsiva). Die Form und Intensität der Gewalteinwirkung, die der Täter anwendet, ist für den Tatbestand der sexuellen Nötigung irrelevant. Wichtig ist jedoch, dass sich die Gewalt gegen eine andere Person richtet. Wenn der Täter keine Gewalt anwendet und dem Opfer stattdessen droht, muss sich diese Drohung auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Opfers richten. Falls sich die Drohung auf etwas anderes bezieht, handelt es sich gemäß § 177 Absatz 1 StGB nicht um eine sexuelle Nötigung.
Laut § 184 h Nr.1 StGB müssen die vorgenommenen sexuellen Handlungen in Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein. Der Gesetzgeber hat für die Erheblichkeit jedoch keine klaren Grenzen definiert, weshalb es in der Rechtsprechung bei diesem Thema häufig zu Differenzen kommt. Einfaches Küssen oder „Begrabschen“ übertritt die Erheblichkeitsschwelle beispielsweise nicht. Bei Fällen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten und somit nicht als sexuelle Nötigung eingestuft werden, muss hingegen stets die Erfüllung des Tatbestandes der sexuellen Belästigung §184i StGB geprüft werden. Sie kann nämlich bereits bei einer Tätlichkeit, sprich bei einer Handgreiflichkeit, bestehen.
Der Tatbestand des § 177 Absatz 1 StGB ist zudem nur erfüllt, wenn das Opfer in der Lage ist, einen eigenen Willen über die sexuelle Selbstbestimmung zu formen. Ist dies nicht der Fall, liegt im Sinne des Gesetzes keine sexuelle Nötigung vor. Stattdessen kommt hierbei der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs bzw. des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Betracht. Dies war bis November 2016 in § 179 StGB festgelegt und wird nun nach § 177 StGB geahndet.
Für die Strafbarkeit gemäß § 177 Absatz 1 StGB spielen weder das Alter noch das Geschlecht des Opfers eine Rolle. Zudem ist irrelevant, ob sich der Täter und das Opfer persönlich kennen oder nicht. Demnach kann es auch im Rahmen der Ehe zu einer sexuellen Nötigung kommen. Des Weiteren gibt es immer wieder Fälle von sexueller Nötigung am Arbeitsplatz.
Neufassung der Tatbestände im Sexualstrafrecht
Die neue Fassung des Sexualstrafrechts, welche am 10. November 2016 in Kraft trat, brachte einige Herausforderungen für Juristen mit sich. Neben neuen Tatbeständen beinhaltet die neue Fassung nämlich auch einige rechtliche Grauzonen, mit denen sowohl die Verteidiger als auch die Gerichte nicht vertraut waren. Als Beschuldigter sollte Sie deshalb idealerweise einen erfahrenen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht aufsuchen. Nur so können Sie sich optimal gegen die neuen Tatbestände „Sexueller Übergriff“ und „Sexuelle Belästigung“ verteidigen.
Im Rahmen der Sexualstrafrechtsreform tauchte in den Medien immer wieder die Überschrift „Nein heißt nein“ auf. Hiermit versuchte man den Charakter der Änderungen zu verdeutlichen. Sie dienten primär zur Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung. Doch wie bereits erwähnt, beinhalten die Anpassungen einige neue Grauzonen, welche zu Falschbeschuldigungen oder unbegründeten Urteilen führen können.
Wie wird sexuelle Nötigung bestraft?
Ein Täter, der sich durch eine sexuelle Nötigung strafbar macht, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bestraft. Die Norm ist demnach als ein Vergehen ausgelegt. Ein Vergehen unterscheidet sich von einem Verbrechen darin, dass ihr Strafmaß nicht mindestens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr beträgt.
Der hohe Strafrahmen verdeutlicht die Schärfe des deutschen Sexualstrafrechts. Der Gesetzesgeber legt großen Wert auf das Rechtsgut der individuellen sexuellen Bestimmung, weshalb dieses hierzulande einen besonderen Schutz genießt.
Abgrenzung zur Vergewaltigung
Die Vergewaltigung ist gesetzlich in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nr. 1 StGB geregelt und gilt, wie bereits erwähnt, als sogenanntes Regelbeispiel der sexuellen Nötigung. Der Tatbestand der Vergewaltigung umfasst den ungewollten Beischlaf sowie das ungewollte Eindringen in den Körper des Opfers (unter anderem auch mit Gegenständen). Wer sich wegen einer Vergewaltigung strafbar macht, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechnen. Der Strafrahmen ist somit deutlich höher als bei der sexuellen Nötigung.
Wann tritt bei sexueller Nötigung die Verjährung ein?
Beim Thema Verjährung muss man im Strafrecht und insbesondere bei sexueller Nötigung zwischen der sogenannten Verfolgungsverjährung und der sogenannten Vollstreckungsverjährung unterscheiden. Die Verfolgungsverjährung ist der Zeitraum, nachdem der Täter nicht mehr behördlich, zum Beispiel von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, verfolgt werden kann. Die Vollstreckungsverjährung wird hingegen erst relevant, wenn die behördliche Strafverfolgung bereits abgeschlossen wurde und der Täter im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses verurteilt wurde. Falls die Strafe jedoch nicht innerhalb eines gewissen Zeitraums vollstreckt wird, kommt es auch hierbei zu einer Verjährung. In diesem Fall spricht man von einer Vollstreckungsverjährung.
Die Verfolgungsverjährung ist in den Paragraphen 78 folgende des StGB festgelegt. Es ist im Ein- zelfall schwierig, die genauen Verjährungsfristen bei einer Sexualstraftat zu ermitteln, da hier be- sonderen Ruh-Vorschriften (78b StGB) gelten. Beispielsweise ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hier kommt es auf die Besonderheiten des Falles an und müssten stets von einem versierten Strafjuristen einzeln geprüft werden
Wie sollte man sich beim Vorwurf der sexuellen Nötigung verhalten?
Falls Sie einen Strafbefehl, eine Anklageschrift oder eine Vorladung wegen sexueller Nötigung erhalten haben, sollten Sie so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt kontaktieren. Bei Ermittlungen zu sexueller Nötigung gibt es häufig Beweisschwierigkeiten, da es oftmals auf subjektive Komponenten ankommt. Ein erfahrener Strafverteidiger kann einen haltlosen Vorwurf somit schon abwenden, bevor es zu einem Verfahren kommt. Trotzdem sollte man als Beschuldigter niemals die Ernsthaftigkeit eines solchen Vorwurfs unterschätzen und sich umgehend professionellen Rechtsbeistand suchen.
Wir, die Kanzlei Feist, beraten und verteidigen unsere Mandanten in Hamburg und deutschlandweit mit einer individuellen Strategie, die auf der jeweiligen Situation des Verfahrens basiert. Unsere Arbeit zeichnet sich durch außerordentliches Engagement, Unnachgiebigkeit und eine stets unvoreingenommene Denkweise aus. Unsere Kanzlei ist ausschließlich im Strafrecht tätig und verfügt dementsprechend über ausgiebige Erfahrung auf dem Gebiet der strafrechtlichen Beratung und Verteidigung.
Worauf sollte man bei einer Hausdurchsuchung achten?
Falls die Polizei eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchführt, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Sie haben das Recht zu schweigen und in den meisten Fällen ist dies auch die beste Wahl. Leisten Sie den Beamten keinen Widerstand und verhalten Sie sich ruhig, sonst drohen Ihnen möglicherweise weitere Strafbarkeiten wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB. Übergeben Sie keine Gegenstände oder Daten freiwillig. Außerdem ist es empfehlenswert die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen zu verlangen. Wenn die Durchsuchung aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses stattfindet, sollten Sie sich diesen vorzeigen lassen. Und bitten Sie die Beamten darum, die beschlagnahmten Gegenstände möglichst genau zu dokumentieren.
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Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, sollten Sie schnellstmöglich einen erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen. Wir versprechen Ihnen eine effektiven und diskreten Rechtsbeistand. Sie können uns gerne jederzeit telefonisch oder per E‑Mail an kontakt@ra-feist.de erreichen.
Erreichbarkeit in Notfällen
Bei einigen behördlichen Maßnahmen gegen den Beschuldigten ist im besonderen Maße Eile geboten, wie etwa bei Durchsuchungen, vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen. Hier erreichen Sie Rechtsanwalt Feist während der Bürozeiten unter der Büronummer 040 / 239 683 12. Außerhalb der Bürozeiten – etwa zur Nachtzeit – erreichen Sie Rechtsanwalt Feist unter seiner Mobilfunknummer 0151 / 51 91 04 06. Sie haben das Recht, Ihren Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens zu kontaktieren.
Rechtsanwalt Robert F. Feist studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg sowie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Rechtsanwalt Feist ist zudem Lehrbeauftragter sowie Doktorand im Bereich des Strafrechts an der Universität Hamburg.
Bereits während seiner juristischen Ausbildung legte Rechtsanwalt Feist seinen Fokus sowie seinen Tätigkeitsschwerpunkt auf das Strafrecht: So wurde er bereits im Studium von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof sowie mehreren renommierten Strafverteidigern gelehrt. In seinem Referendariat war er u. a. bei der Staatsanwaltschaft sowie in mehreren, auf das Strafrecht spezialisierten, Kanzleien tätig.
Seit dem Abschluss des Referendariats promoviert Rechtsanwalt Feist bei Professor Dr. Dr. Kuhli und unterrichtet Studierende im Bereich des materiellen Strafrechts.
Vergütung
Die Kosten eines Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Strafsachen wird das Honorar zumeist individuell vereinbart – abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwalt Feist klärt Sie frühzeitig über die voraussichtlichen Kosten seiner Arbeit auf. Böse Überraschungen sind damit ausgeschlossen. Dabei ist ihm wichtig, dass die Kosten stets fair, verhältnismäßig sowie transparent gehalten werden. Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenlos. In geeigneten Fällen übernimmt Rechtsanwalt Feist Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger.
Kontakt
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