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An­walt Vergewaltigung

Wir, die Kanz­lei Feist, be­ra­ten und ver­tei­di­gen un­se­re Man­dan­ten in Ham­burg und deutsch­land­weit mit ei­ner in­di­vi­du­el­len Strategie, die auf der je­wei­li­gen Si­tua­ti­on des Ver­fah­rens basiert.

Un­se­re Ar­beit zeich­net sich durch au­ßer­or­dent­li­ches En­ga­ge­ment, Un­nach­gie­big­keit und eine stets un­vor­ein­ge­nom­me­ne Denk­wei­se aus. Un­se­re Kanz­lei ist u.a. auf Se­xu­al­straf­recht spe­zia­li­siert und ver­fügt dem­entspre­chend über aus­gie­bi­ge Er­fah­rung auf dem Gebiet der straf­recht­li­chen Be­ra­tung und Ver­tei­di­gung bei Vergewaltigungsvorwürfen.

Rechtsanwalt - Strafverteidiger Robert F. Feist

Rechts­anwalt — Strafverteitiger

Robert F. Feist

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In­halts­ver­zeich­nis

  • Was soll­te man beim Vor­wurf ei­ner Ver­ge­wal­ti­gung tun?
  • Wie wird die Ver­ge­wal­ti­gung im Se­xu­al­straf­recht definiert?
  • Was ver­steht man un­ter „Ein­drin­gen in den Kör­per“ bei ei­ner Vergewaltigung?
  • Aus­sa­ge ge­gen Aus­sa­ge beim Vor­wurf der Vergewaltigung
  • Wie wird eine Ver­ge­wal­ti­gung bestraft?
  • Was gilt bei ei­ner Ver­ge­wal­ti­gung als mil­dern­der Umstand?

Was soll­te man beim Vor­wurf ei­ner Ver­ge­wal­ti­gung tun?

Sie wer­den der Ver­ge­wal­ti­gung, se­xu­el­len Nö­ti­gung oder dem se­xu­el­len Miss­brauch von Kin­dern, Ju­gend­li­chen oder Wi­der­stands­un­fä­hi­gen be­schul­digt? Dann soll­ten Sie mög­lichst ei­nen er­fah­re­nen Straf­ver­tei­di­ger auf­su­chen, der Sie in Ih­rem Ver­fah­ren als Man­dant be­treu­en kann.

Das Ge­richt kann die ver­meint­li­chen Hand­lun­gen beim Vor­wurf der Ver­ge­wal­ti­gung auf­grund von feh­len­den Be­weis­mit­teln oder Falsch­be­schul­di­gun­gen oft­mals nur sehr schlecht nach­voll­zie­hen. Ge­ra­de des­halb be­ru­hen die Ver­ur­tei­lun­gen bei die­sen Ver­fah­ren häu­fig aus­schließ­lich auf der Zeu­gen­aus­sa­ge des ver­meint­li­chen Op­fers. Als Be­schul­dig­ter be­nö­ti­gen Sie des­halb ei­nen er­fah­re­nen Rechts­anwalt, der sich auf dem Gebiet des Se­xu­al­straf­rechts aus­kennt und Sie ge­gen die vor­ge­brach­ten An­schul­di­gun­gen ver­tei­di­gen kann.

Wie wird die Ver­ge­wal­ti­gung im Se­xu­al­straf­recht definiert?

Eine Ver­ge­wal­ti­gung liegt ge­mäß § 177 Abs. 6 StGB dann vor, wenn eine Per­son mit Ge­walt, durch die An­dro­hung ei­ner Ge­fahr für Leib oder Le­ben oder un­ter Aus­nut­zung ei­ner hilf­lo­sen Lage an ei­ner an­de­ren Per­son se­xu­el­le Hand­lun­gen vor­nimmt, wel­che mit dem Ein­drin­gen in der Kör­per ver­bun­den sind. Beim Vor­wurf ei­ner Ver­ge­wal­ti­gung hat ein er­fah­re­ner Straf­ver­tei­di­ger meh­re­re Hand­lungs­op­tio­nen für die Verteidigung.

Zu­nächst soll­te mög­lichst ge­nau ge­prüft wer­den, ob die Aus­sa­gen des ver­meint­li­chen Op­fers zum Ge­schlechts­ver­kehr bzw. der ge­schlechts­ver­kehr­ähn­li­chen Hand­lung tat­säch­lich wahr­heits­ge­mäß sind. Un­ter an­de­rem dann, wenn es kei­ne ein­deu­ti­gen Sach­be­wei­se für die Tat, wie zum Bei­spiel DNA-Spuren des an­geb­li­chen Tä­ters oder Rö­tun­gen im In­tim­be­reich des Op­fers, gibt, kann man die Glaub­haf­tig­keit der Aus­sa­gen anzweifeln.

Hat der Ge­schlechts­ver­kehr nach­weis­lich statt­ge­fun­den, muss als nächs­tes hin­ter­fragt wer­den, ob die­ser wirk­lich ge­gen den Wil­len des Op­fers ge­sche­hen ist. Hier fin­det man den zwei­ten Ver­tei­di­gungs­an­satz. Beim Vor­wurf der Ver­ge­wal­ti­gung kommt es näm­lich manch­mal vor, dass das ver­meint­li­che Op­fer zu­nächst in die se­xu­el­len Hand­lun­gen ein­wil­ligt und die­se Ein­wil­li­gung dann zu ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt be­strei­tet. Dies kann fa­ta­le Fol­gen für den Be­trof­fe­nen ha­ben. Die Grün­de für die­se Art der Ge­müts­än­de­rung sind viel­sei­tig. Spä­te­re Tren­nun­gen, bzw. ver­gan­ge­ne Lie­be, Scham­ge­füh­le oder eine Part­ner­schaft zu ei­ner an­de­ren Per­son zäh­len zu den häu­figs­ten Grün­den für Be­strei­tung der Ein­wil­li­gung. Zu­dem kann es vor­kom­men, dass eine Per­son im be­trun­ke­nen Zu­stand dem Ge­schlechts­ver­kehr zu­stimmt und sich hin­ter­her da­für schämt.

Was ver­steht man un­ter „Ein­drin­gen in den Kör­per“ bei ei­ner Vergewaltigung?

Ein wich­ti­ges Merk­mal ei­ner Ver­ge­wal­ti­gung ist das „Ein­drin­gen in den Kör­per“. Man spricht zum Bei­spiel vom Ein­drin­gen, wenn es zum Ge­schlechts­ver­kehr kommt, der das Pe­ne­trie­ren des Kör­pers be­inhal­tet. Hier­bei ist ir­rele­vant, ob es sich um Vaginal‑, Anal- oder Oral­ver­kehr han­delt. Es han­delt sich zu­dem auch um eine Ver­ge­wal­ti­gung, wenn das Op­fer ge­zwun­gen wird, in den Kör­per des Tä­ters einzudringen.

„Ein­drin­gen in den Kör­per“ be­zieht sich dar­über hin­aus auch auf die Ver­wen­dung von Ge­gen­stän­den, die dem Op­fer in Mund, Anus oder Schei­de ein­ge­führt wer­den. Vor­aus­set­zung ist je­doch, dass es sich um eine se­xu­al­be­zo­ge­ne Tat han­delt. Es ist hin­ge­gen ir­rele­vant, ob der Tä­ter die Tat be­gan­gen hat, um sich se­xu­ell zu befriedigen.

Al­ler­dings gilt nicht jede Form des Ein­drin­gens grund­sätz­lich als Ver­ge­wal­ti­gungs­tat­be­stand. Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied bei­spiels­wei­se, dass der Zun­gen­kuss ei­nes Man­nes bei ei­nem Kind nur eine „bei­sch­la­f­ähn­li­che Hand­lung“ war und dem­entspre­chend kei­ne Ver­ge­wal­ti­gung im Sin­ne des § 177 StGB statt­ge­fun­den hatte.

Aus­sa­ge ge­gen Aus­sa­ge beim Vor­wurf der Vergewaltigung

Bei ei­ner mut­maß­li­chen Ver­ge­wal­ti­gung gibt es häu­fig kaum oder so­gar gar kei­ne Sach­be­wei­se, so­dass es zu ei­ner „Aus­sa­ge ge­gen Aus­sa­ge“ Si­tua­ti­on kommt. Grund da­für ist vor al­lem, dass mehr als die Hälf­te al­ler Ver­ge­wal­ti­gun­gen im ei­ge­nen so­zia­len Um­feld des Op­fers pas­sie­ren. Der Vor­wurf, ver­ge­wal­tigt wor­den zu sein, wer­den je­doch auch oft­mals zu Un­recht er­ho­ben. Man spricht hier­bei auch von ei­ner Falsch­be­schul­di­gung der Vergewaltigung.

In der Re­gel er­hebt das ver­meint­li­che Op­fer bei ei­ner Ver­ge­wal­ti­gung erst meh­re­re Tage oder so­gar Mo­na­te nach der an­geb­li­chen Tat eine An­zei­ge. Zu die­sem Zeit­punkt fin­det man für ge­wöhn­lich oh­ne­hin kei­ne Spu­ren der se­xu­el­len Hand­lun­gen oder der be­haup­te­ten Ge­walt. Dies kommt be­son­ders häu­fig nach One-Night-Stands, Tren­nun­gen oder im Zu­sam­men­hang mit psy­chi­schen Er­kran­kun­gen wie dem Borderline-Syndrom vor.

Wie wird eine Ver­ge­wal­ti­gung bestraft?

Die Ver­ge­wal­ti­gung gilt ge­mäß § 177 StGB als Re­gel­fall ei­nes schwe­ren se­xu­el­lern Über­griffs und wird dem­entspre­chend mit ei­ner Frei­heits­stra­fe von bis zu 15 Jah­ren ge­ahn­det. Die Min­dest­stra­fe be­trägt zwei Jah­re. In man­chen Fäl­len be­trägt die Min­dest­stra­fe je­doch drei Jah­re. Die­se er­höh­te Min­dest­stra­fe kommt zum Ein­satz, wenn der Tä­ter wäh­rend der Tat eine Waf­fe oder ei­nen an­de­ren ge­fähr­li­chen Ge­gen­stand mit sich führt, oder mit ei­nem an­de­ren Mit­tel oder Werk­zeug den Wi­der­stand des Op­fers über­win­den woll­te, oder dem Op­fer Ge­walt androhte.

Wenn eine Waf­fe oder ein ge­fähr­li­cher Ge­stand wäh­rend der Tat nicht nur mit­ge­führt, son­dern tat­säch­lich be­nutzt wur­de, be­trägt die Min­dest­stra­fe 5 Jah­re. Dies gilt auch, wenn das Op­fer wäh­rend der Tat schwer miss­han­delt wird oder in To­des­ge­fahr ge­rät. Wenn das Ver­ge­wal­ti­gungs­op­fer wäh­rend der Tat oder an den Fol­gen der Tat stirbt, ist das Ge­richt dazu be­rich­tigt, eine le­bens­läng­li­che Frei­heits­stra­fe zu ver­hän­gen oder eine Frei­heits­stra­fe von min­des­tens Zehn Jah­ren (§ 178 StGB). Bei mil­de­ren Um­stän­den kann der Straf­rah­men je­doch auch ge­rin­ger ausfallen.

Was gilt bei ei­ner Ver­ge­wal­ti­gung als mil­dern­der Umstand?

Im Se­xu­al­straf­recht gibt es eine Rei­he von Um­stän­den, die der Rich­ter oder die Rich­te­rin bei der Fest­le­gung der Stra­fe prü­fen muss, da die­se ge­ge­be­nen­falls die Stra­fe mil­dern können.

Wenn der Tä­ter sich bei­spiels­wei­se um ei­nen Aus­gleich mit dem Op­fer der Straf­tat be­müht und ein ver­ant­wor­tungs­be­wuss­tes Ver­hal­ten an den Tag legt, kann die Stra­fe auch bei ei­nem Ver­ge­wal­ti­gungs­tat­be­stand mil­der aus­fal­len. Es han­delt sich hier­bei oft­mals um ei­nen ma­te­ri­el­len Aus­gleich von Schä­den. Der Tä­ter über­nimmt zum Bei­spiel die Kos­ten für eine Be­hand­lung oder zahlt dem Op­fer ein Schmer­zens­geld. Eine wei­te­re Mög­lich­keit ist der so­ge­nann­te Täter-Opfer-Ausgleich. Mit die­sem Aus­gleich ver­pflich­tet sich der Tä­ter zu ei­ner Geld­zah­lung an das Op­fer und über­nimmt zu­gleich die Ver­ant­wor­tung für die Tat..

Tä­ter, die sich sel­ber stel­len, ein um­fas­sen­des Ge­ständ­nis ab­le­gen oder auf an­de­re Wei­se maß­geb­lich zur Auf­klä­rung des Tat­her­gangs bei­tra­gen, kön­nen in der Re­gel auch mit ei­ner Straf­mil­de­rung rech­nen. Bei ei­nem um­fas­sen­den Ge­stän­dis muss das Op­fer für ge­wöhn­lich kei­ne Aus­sa­ge vor Ge­richt ma­chen, wo­durch dem Op­fer eine po­ten­zi­ell trau­ma­ti­sie­ren­de Er­fah­rung er­spart bleibt..

Falls der Tä­ter zum Zeit­punkt der Tat kei­ne vol­le Ein­sicht in die Un­recht­mä­ßig­keit sei­ner Hand­lung hat­te, sieht das Straf­ge­setz­buch mil­de­re Stra­fen vor. Der Tä­ter hat in die­sem Fall eine ver­min­der­te Schuld­fä­hig­keit, wel­che zum Bei­spiel durch die Ein­wir­kung von Al­ko­hol und Dro­gen oder eine see­li­sche Stö­rung ver­ur­sacht wird.

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Wenn Sie Be­schul­dig­ter in ei­nem Straf­ver­fah­ren sind, soll­ten Sie schnellst­mög­lich ei­nen er­fah­re­nen Rechts­anwalt auf­su­chen. Wir ver­spre­chen Ih­nen eine ef­fek­ti­ven und dis­kre­ten Rechts­bei­stand. Sie kön­nen uns ger­ne je­der­zeit te­le­fo­nisch oder per E‑Mail an kontakt@ra-feist.de erreichen.

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Bei ei­ni­gen be­hörd­li­chen Maß­nah­men ge­gen den Be­schul­dig­ten ist im be­son­de­ren Maße Eile ge­bo­ten, wie etwa bei Durch­su­chun­gen, vor­läu­fi­gen Fest­nah­men oder Ver­haf­tun­gen. Hier er­rei­chen Sie Rechts­anwalt Feist wäh­rend der Bü­ro­zei­ten un­ter der Bü­ro­num­mer 040 / 239 683 12. Au­ßer­halb der Bü­ro­zei­ten – etwa zur Nacht­zeit – er­rei­chen Sie Rechts­anwalt Feist un­ter sei­ner Mo­bil­funk­num­mer 0151 / 51 91 04 06. Sie ha­ben das Recht, Ih­ren Ver­tei­di­ger in je­der Lage des Ver­fah­rens zu kontaktieren.

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Rechts­anwalt Robert F. Feist stu­dier­te Rechts­wis­sen­schaft an der Uni­ver­si­tät Ham­burg so­wie an der Humboldt-Universität zu Ber­lin. Rechts­anwalt Feist ist zu­dem Lehr­be­auf­trag­ter so­wie Dok­to­rand im Be­reich des Strafrechts an der Uni­ver­si­tät Hamburg.

Be­reits wäh­rend sei­ner ju­ris­ti­schen Aus­bil­dung leg­te Rechts­anwalt Feist sei­nen Fo­kus so­wie sei­nen Tä­tig­keits­schwer­punkt auf das Straf­recht: So wur­de er be­reits im Stu­di­um von ei­nem Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ge­richts­hof so­wie meh­re­ren re­nom­mier­ten Straf­ver­tei­di­gern ge­lehrt. In sei­nem Re­fe­ren­da­ri­at war er u. a. bei der Staats­an­walt­schaft so­wie in meh­re­ren, auf das Straf­recht spe­zia­li­sier­ten, Kanz­lei­en tätig. 

Seit dem Ab­schluss des Re­fe­ren­da­ri­ats pro­mo­viert Rechts­anwalt Feist bei Pro­fes­sor Dr. Dr. Kuhli und un­ter­rich­tet Stu­die­ren­de im Be­reich des ma­te­ri­el­len Strafrechts.

 

Ver­gü­tung

Die Kos­ten ei­nes Rechts­an­walts rich­ten sich grund­sätz­lich nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz. In Straf­sa­chen wird das Ho­no­rar zu­meist in­di­vi­du­ell ver­ein­bart – ab­hän­gig vom Um­fang der an­walt­li­chen Tä­tig­keit. Rechts­anwalt Feist klärt Sie früh­zei­tig über die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten sei­ner Ar­beit auf. Böse Über­ra­schun­gen sind da­mit aus­ge­schlos­sen. Da­bei ist ihm wich­tig, dass die Kos­ten stets fair, ver­hält­nis­mä­ßig so­wie trans­pa­rent ge­hal­ten wer­den. Ein Ge­spräch zur ers­ten Ori­en­tie­rung ist stets kos­ten­los. In ge­eig­ne­ten Fäl­len über­nimmt Rechts­anwalt Feist Ihre Ver­tei­di­gung auch als Pflichtverteidiger.

 

Kon­takt

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