Anwalt Vergewaltigung
Wir, die Kanzlei Feist, beraten und verteidigen unsere Mandanten in Hamburg und deutschlandweit mit einer individuellen Strategie, die auf der jeweiligen Situation des Verfahrens basiert.
Unsere Arbeit zeichnet sich durch außerordentliches Engagement, Unnachgiebigkeit und eine stets unvoreingenommene Denkweise aus. Unsere Kanzlei ist u.a. auf Sexualstrafrecht spezialisiert und verfügt dementsprechend über ausgiebige Erfahrung auf dem Gebiet der strafrechtlichen Beratung und Verteidigung bei Vergewaltigungsvorwürfen.
Rechtsanwalt — Strafverteitiger
Robert F. Feist
Inhaltsverzeichnis
- Was sollte man beim Vorwurf einer Vergewaltigung tun?
- Wie wird die Vergewaltigung im Sexualstrafrecht definiert?
- Was versteht man unter „Eindringen in den Körper“ bei einer Vergewaltigung?
- Aussage gegen Aussage beim Vorwurf der Vergewaltigung
- Wie wird eine Vergewaltigung bestraft?
- Was gilt bei einer Vergewaltigung als mildernder Umstand?
Was sollte man beim Vorwurf einer Vergewaltigung tun?
Sie werden der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder dem sexuellen Missbrauch von Kindern, Jugendlichen oder Widerstandsunfähigen beschuldigt? Dann sollten Sie möglichst einen erfahrenen Strafverteidiger aufsuchen, der Sie in Ihrem Verfahren als Mandant betreuen kann.
Das Gericht kann die vermeintlichen Handlungen beim Vorwurf der Vergewaltigung aufgrund von fehlenden Beweismitteln oder Falschbeschuldigungen oftmals nur sehr schlecht nachvollziehen. Gerade deshalb beruhen die Verurteilungen bei diesen Verfahren häufig ausschließlich auf der Zeugenaussage des vermeintlichen Opfers. Als Beschuldigter benötigen Sie deshalb einen erfahrenen Rechtsanwalt, der sich auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts auskennt und Sie gegen die vorgebrachten Anschuldigungen verteidigen kann.
Wie wird die Vergewaltigung im Sexualstrafrecht definiert?
Eine Vergewaltigung liegt gemäß § 177 Abs. 6 StGB dann vor, wenn eine Person mit Gewalt, durch die Androhung einer Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer hilflosen Lage an einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt, welche mit dem Eindringen in der Körper verbunden sind. Beim Vorwurf einer Vergewaltigung hat ein erfahrener Strafverteidiger mehrere Handlungsoptionen für die Verteidigung.
Zunächst sollte möglichst genau geprüft werden, ob die Aussagen des vermeintlichen Opfers zum Geschlechtsverkehr bzw. der geschlechtsverkehrähnlichen Handlung tatsächlich wahrheitsgemäß sind. Unter anderem dann, wenn es keine eindeutigen Sachbeweise für die Tat, wie zum Beispiel DNA-Spuren des angeblichen Täters oder Rötungen im Intimbereich des Opfers, gibt, kann man die Glaubhaftigkeit der Aussagen anzweifeln.
Hat der Geschlechtsverkehr nachweislich stattgefunden, muss als nächstes hinterfragt werden, ob dieser wirklich gegen den Willen des Opfers geschehen ist. Hier findet man den zweiten Verteidigungsansatz. Beim Vorwurf der Vergewaltigung kommt es nämlich manchmal vor, dass das vermeintliche Opfer zunächst in die sexuellen Handlungen einwilligt und diese Einwilligung dann zu einem späteren Zeitpunkt bestreitet. Dies kann fatale Folgen für den Betroffenen haben. Die Gründe für diese Art der Gemütsänderung sind vielseitig. Spätere Trennungen, bzw. vergangene Liebe, Schamgefühle oder eine Partnerschaft zu einer anderen Person zählen zu den häufigsten Gründen für Bestreitung der Einwilligung. Zudem kann es vorkommen, dass eine Person im betrunkenen Zustand dem Geschlechtsverkehr zustimmt und sich hinterher dafür schämt.
Was versteht man unter „Eindringen in den Körper“ bei einer Vergewaltigung?
Ein wichtiges Merkmal einer Vergewaltigung ist das „Eindringen in den Körper“. Man spricht zum Beispiel vom Eindringen, wenn es zum Geschlechtsverkehr kommt, der das Penetrieren des Körpers beinhaltet. Hierbei ist irrelevant, ob es sich um Vaginal‑, Anal- oder Oralverkehr handelt. Es handelt sich zudem auch um eine Vergewaltigung, wenn das Opfer gezwungen wird, in den Körper des Täters einzudringen.
„Eindringen in den Körper“ bezieht sich darüber hinaus auch auf die Verwendung von Gegenständen, die dem Opfer in Mund, Anus oder Scheide eingeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine sexualbezogene Tat handelt. Es ist hingegen irrelevant, ob der Täter die Tat begangen hat, um sich sexuell zu befriedigen.
Allerdings gilt nicht jede Form des Eindringens grundsätzlich als Vergewaltigungstatbestand. Der Bundesgerichtshof entschied beispielsweise, dass der Zungenkuss eines Mannes bei einem Kind nur eine „beischlafähnliche Handlung“ war und dementsprechend keine Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB stattgefunden hatte.
Aussage gegen Aussage beim Vorwurf der Vergewaltigung
Bei einer mutmaßlichen Vergewaltigung gibt es häufig kaum oder sogar gar keine Sachbeweise, sodass es zu einer „Aussage gegen Aussage“ Situation kommt. Grund dafür ist vor allem, dass mehr als die Hälfte aller Vergewaltigungen im eigenen sozialen Umfeld des Opfers passieren. Der Vorwurf, vergewaltigt worden zu sein, werden jedoch auch oftmals zu Unrecht erhoben. Man spricht hierbei auch von einer Falschbeschuldigung der Vergewaltigung.
In der Regel erhebt das vermeintliche Opfer bei einer Vergewaltigung erst mehrere Tage oder sogar Monate nach der angeblichen Tat eine Anzeige. Zu diesem Zeitpunkt findet man für gewöhnlich ohnehin keine Spuren der sexuellen Handlungen oder der behaupteten Gewalt. Dies kommt besonders häufig nach One-Night-Stands, Trennungen oder im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen wie dem Borderline-Syndrom vor.
Wie wird eine Vergewaltigung bestraft?
Die Vergewaltigung gilt gemäß § 177 StGB als Regelfall eines schweren sexuellern Übergriffs und wird dementsprechend mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet. Die Mindeststrafe beträgt zwei Jahre. In manchen Fällen beträgt die Mindeststrafe jedoch drei Jahre. Diese erhöhte Mindeststrafe kommt zum Einsatz, wenn der Täter während der Tat eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mit sich führt, oder mit einem anderen Mittel oder Werkzeug den Widerstand des Opfers überwinden wollte, oder dem Opfer Gewalt androhte.
Wenn eine Waffe oder ein gefährlicher Gestand während der Tat nicht nur mitgeführt, sondern tatsächlich benutzt wurde, beträgt die Mindeststrafe 5 Jahre. Dies gilt auch, wenn das Opfer während der Tat schwer misshandelt wird oder in Todesgefahr gerät. Wenn das Vergewaltigungsopfer während der Tat oder an den Folgen der Tat stirbt, ist das Gericht dazu berichtigt, eine lebenslängliche Freiheitsstrafe zu verhängen oder eine Freiheitsstrafe von mindestens Zehn Jahren (§ 178 StGB). Bei milderen Umständen kann der Strafrahmen jedoch auch geringer ausfallen.
Was gilt bei einer Vergewaltigung als mildernder Umstand?
Im Sexualstrafrecht gibt es eine Reihe von Umständen, die der Richter oder die Richterin bei der Festlegung der Strafe prüfen muss, da diese gegebenenfalls die Strafe mildern können.
Wenn der Täter sich beispielsweise um einen Ausgleich mit dem Opfer der Straftat bemüht und ein verantwortungsbewusstes Verhalten an den Tag legt, kann die Strafe auch bei einem Vergewaltigungstatbestand milder ausfallen. Es handelt sich hierbei oftmals um einen materiellen Ausgleich von Schäden. Der Täter übernimmt zum Beispiel die Kosten für eine Behandlung oder zahlt dem Opfer ein Schmerzensgeld. Eine weitere Möglichkeit ist der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich. Mit diesem Ausgleich verpflichtet sich der Täter zu einer Geldzahlung an das Opfer und übernimmt zugleich die Verantwortung für die Tat..
Täter, die sich selber stellen, ein umfassendes Geständnis ablegen oder auf andere Weise maßgeblich zur Aufklärung des Tathergangs beitragen, können in der Regel auch mit einer Strafmilderung rechnen. Bei einem umfassenden Geständis muss das Opfer für gewöhnlich keine Aussage vor Gericht machen, wodurch dem Opfer eine potenziell traumatisierende Erfahrung erspart bleibt..
Falls der Täter zum Zeitpunkt der Tat keine volle Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung hatte, sieht das Strafgesetzbuch mildere Strafen vor. Der Täter hat in diesem Fall eine verminderte Schuldfähigkeit, welche zum Beispiel durch die Einwirkung von Alkohol und Drogen oder eine seelische Störung verursacht wird.
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Rechtsanwalt Robert F. Feist studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg sowie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Rechtsanwalt Feist ist zudem Lehrbeauftragter sowie Doktorand im Bereich des Strafrechts an der Universität Hamburg.
Bereits während seiner juristischen Ausbildung legte Rechtsanwalt Feist seinen Fokus sowie seinen Tätigkeitsschwerpunkt auf das Strafrecht: So wurde er bereits im Studium von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof sowie mehreren renommierten Strafverteidigern gelehrt. In seinem Referendariat war er u. a. bei der Staatsanwaltschaft sowie in mehreren, auf das Strafrecht spezialisierten, Kanzleien tätig.
Seit dem Abschluss des Referendariats promoviert Rechtsanwalt Feist bei Professor Dr. Dr. Kuhli und unterrichtet Studierende im Bereich des materiellen Strafrechts.
Vergütung
Die Kosten eines Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Strafsachen wird das Honorar zumeist individuell vereinbart – abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwalt Feist klärt Sie frühzeitig über die voraussichtlichen Kosten seiner Arbeit auf. Böse Überraschungen sind damit ausgeschlossen. Dabei ist ihm wichtig, dass die Kosten stets fair, verhältnismäßig sowie transparent gehalten werden. Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenlos. In geeigneten Fällen übernimmt Rechtsanwalt Feist Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger.
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