Sexualstrafrecht Hamburg
Der Vorwurf einer Sexualstraftat erfordert sofortiges Handeln, denn falsch gehandhabt können hier schwerwiegende Konsequenzen für den Beschuldigten entstehen. Auch, wenn der Betroffene unschuldig ist, so nimmt der alleinige Vorwurf eines Sexualdeliktes schon häufig unschöne berufliche sowie private Ausmaße an, ganz zu schweigen von der psychischen Belastung für alle Beteiligten. Im Ernstfall eines Vorwurfes, einer Vorladung, einer Hausdurchsuchung oder sogar einer Festnahme darf nun kein Schritt mehr unüberlegt sein. Es muss ein Anwalt für Sexualstrafrecht beziehungsweise Strafverteidiger eingeschaltet werden, welcher eine maßgeschneiderte Strategie entwickelt, um schlussendlich die Unschuld zu beweisen und damit dem Alptraum jedes Beschuldigten ein Ende setzt.
Rechtsanwalt — Strafverteitiger
Robert F. Feist
Inhaltsverzeichnis
- Welche Sexualdelikte fallen unter das Sexualstrafrecht?
- Was hat es mit dem Begriff der Unschuldsvermutung auf sich?
- Aussage-gegen-Aussage: Was ist damit gemeint?
- Was sollte man tun, wenn man einer Sexualstraftat beschuldigt wird?
- Warum die Kanzlei Feist? Weil Strafverteidigung Vertrauenssache ist!
- Weitere Schwerpunkte in Rechtsgebieten der Kanzlei Feist
Welche Sexualdelikte fallen unter das Sexualstrafrecht?
Im Strafgesetzbuch, kurz StGB, werden die folgenden Sexualstraftaten als Sexualdelikte aufgeführt. Je nach Schwere des Vergehens drohen unterschiedlich lange Freiheitsentzüge sowie Geldstrafen:
- Sexuelle Übergriffe, Nötigung und Vergewaltigung; § 177 StGB
- Exhibitionismus; § 183 StGB
- Sexueller Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen; § 174/ § 176 StGB
- Sexuelle Belästigung; § 184i StGB
- Erwerb, Besitz und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie; § 184b StGB
- Der Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen; § 184l StGB
- Die Zuhälterei; § 181a StGB
- Das Ausüben von verbotener Prostitution; § 184a StGB
- Jugendgefährdende Prostitution; § 184f StGB
- Die Ausbeutung von Prostituierten; § 180a StGB
- Das Fördern von sexuellen Handlungen Minderjähriger; § 180 Abs.1 StGB
Was hat es mit dem Begriff der Unschuldsvermutung auf sich?
Die Unschuldsvermutung besagt, dass der Beschuldigte immer zunächst als unschuldig zu gelten hat. Er ist nur dann schuldig, falls es aufgrund einer eindeutigen Beweislage zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, ansonsten gilt jedes Mal die Unschuldsvermutung! Der Strafverteidiger in sexualstrafrechtlichen Verfahren plädiert für diese Unschuld, indem er auf taktische und professionelle Weise eine Falschbeschuldigung Stück für Stück unter die Lupe nimmt, um schließlich die Unstimmigkeiten den eifrigen Ermittlungsbehörden aufzeigt. So kann man im besten Fall auch direkt die Anklageerhebung umgehen. Die Gründe, warum ein mutmaßliches Opfer eine bewusste oder unbewusste Falschbeschuldigung ausspricht, variieren. Fakt ist aber: Es gibt sie zu genügend. Ein kompetenter und fachgerechter Strafverteidiger weiß um diesen Gesichtspunkt und baut darauf eine effektive Strategie auf.
Aussage-gegen-Aussage: Was ist damit gemeint?
Angesichts der oftmals mangelnden Sachbeweise in Sexualstrafverfahren steht es häufig nur Aussage gegen Aussage. Die Aussage des vermeintlichen Opfers gegen die Aussage der beschuldigten Person. Das Opfer gilt dabei als Hauptbelastungszeuge. Aus juristischer Sicht gelten Zeugenaussagen trotz der Gefahr, dass sie unsicher sein könnten, als vollwertig. Aus diesem Grund wird sich die Staatsanwaltschaft vorerst auf die Zeugenaussage des mutmaßlichen Opfers stützen. Da jedoch die Aussage des Hauptbelastungszeugen so bedeutend für den Ausgang des Verfahrens ist, weil sie Auskunft darüber erteilt, ob eine Handlung nun gewollt war oder nicht, wird diese mit Sicherheit auch eindringlich geprüft. Oftmals wird hierfür ein Rechtspsychologe hinzugezogen, welcher anhand eines aussagepsychologischen Gutachtens genaustens feststellt, wie es um den Inhalt, der Kohärenz und der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage steht. Darüber hinaus kann ein medizinisches Gutachten beauftragt werden, um aufzudecken, ob es überhaupt zu sexuellem Kontakt gekommen ist oder nicht. All diese Maßnahmen sind wichtig für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob es zu einer Einstellung des Verfahrens oder Anklage beziehungsweise zu einer späteren Verurteilung oder einem Freispruch kommt.
Was sollte man tun, wenn man einer Sexualstraftat beschuldigt wird?
Jeder hat das Recht, zu schweigen. So überwältigend und überfordernd sich der Vorwurf eines Sexualdeliktes zunächst anfühlt, jetzt ist es besonders wichtig, nicht übereilt zu reagieren und keine wahllosen Aussagen gegenüber den Beamten zu machen. Denn jegliche Informationen und Aussagen können später im Ernstfall gegen die beschuldigte Person verwendet werden. Sofern der Betroffene erfährt, dass gegen ihn ein sexualstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, sollte keine Zeit verloren gehen und umgehend ein Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht aufgesucht werden. Fachkompetente Hilfe und Unterstützung ist zu diesem Zeitpunkt unerlässlich, sodass auch bei einer eventuellen Beschuldigtenvorladung oder Durchsuchungsmaßnahmen unverzüglicher Rat eingeholt werden kann. Nur mit einem Strafverteidiger hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sofortige Akteneinsicht zu beantragen und das vorangegangene Informationsdefizit auf seiner Seite unmittelbar auszugleichen. Dies stellt eine fundamentale Maßnahme für den weiteren erfolgreichen Verlauf der Verteidigungsstrategie und die Entscheidung schließlich entlastende Umstände zu dem Tatvorwurf vorzutragen dar.
Warum die Kanzlei Feist? Weil Strafverteidigung Vertrauenssache ist!
Wie kann ein Anwalt in solch einer prekären Situation noch helfen? Die Antwort ist simpel: Mit Vertrauen. Denn Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Jeder Mandant erhält das gleiche bedingungslose Level an Respekt und Diskretion. Die Kanzlei ist ein vorurteilsfreier Ort. Darüber hinaus unterliegen Rechtsanwälte der Verschwiegenheit, sodass kein Anliegen unangenehm sein muss. Die Arbeitsweise von Rechtsanwalt Feist zeichnet sich durch ein hochanalytisches Vorgehen, ausnahmsloses Engagement und akuter Hartnäckigkeit aus. Jeder Fall wird von einer individuell konzipierten Strategie betreut und detailgetreu in seine Einzelteile zerlegt. Basierend auf den speziellen Charakteristika des Falls werden anschließend diverse Möglichkeiten von Verteidigungsstrategien professionell erörtert. Dabei sieht die Kanzlei Feist den Anspruch des Mandanten sowie das Durchsetzen seiner Interessen als oberste und kompromisslose Priorität ihrer Arbeit.
Weitere Schwerpunkte in Rechtsgebieten der Kanzlei Feist:
- Arzneimittelstrafrecht
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Jugendstrafrecht
- Sexualstrafrecht
- Sportstrafrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Wirtschaftsstrafrecht sowie
- Organisierte Kriminalität
- Verteidigung in Kapitaldelikten (Verbrechen gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit)
- Allgemeines Strafrecht
Sie wurden einer Sexualstraftat beschuldigt? Die Kanzlei Robert F. Feist in Hamburg ist in Strafsachen an Ihrer Seite!
Die Kanzlei Feist steht Ihnen umgehend und jederzeit für eine umfangreiche Beratung zur Verfügung und verteidigt Sie in Hamburg und bundesweit mit einer maßgeschneiderten Strategie gegen sämtliche Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht. Die rechtzeitige Intervention durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht ist nicht zu unterschätzen. Nehmen Sie gerne Kontakt über unser Formular zur Rechtsanwalt Robert F. Feist auf oder nutzen Sie unsere Rufnummer, wir werden uns umgehend bei Ihnen melden..
Erreichbarkeit in Notfällen
Bei einigen behördlichen Maßnahmen gegen den Beschuldigten ist im besonderen Maße Eile geboten, wie etwa bei Durchsuchungen, vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen. Hier erreichen Sie Rechtsanwalt Feist während der Bürozeiten unter der Büronummer 040 / 239 683 12. Außerhalb der Bürozeiten – etwa zur Nachtzeit – erreichen Sie Rechtsanwalt Feist unter seiner Mobilfunknummer 0151 / 51 91 04 06. Sie haben das Recht, Ihren Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens zu kontaktieren.
Rechtsanwalt Robert F. Feist studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg sowie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Rechtsanwalt Feist ist zudem Lehrbeauftragter sowie Doktorand im Bereich des Strafrechts an der Universität Hamburg.
Bereits während seiner juristischen Ausbildung legte Rechtsanwalt Feist seinen Fokus sowie seinen Tätigkeitsschwerpunkt auf das Strafrecht: So wurde er bereits im Studium von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof sowie mehreren renommierten Strafverteidigern gelehrt. In seinem Referendariat war er u. a. bei der Staatsanwaltschaft sowie in mehreren, auf das Strafrecht spezialisierten, Kanzleien tätig.
Seit dem Abschluss des Referendariats promoviert Rechtsanwalt Feist bei Professor Dr. Dr. Kuhli und unterrichtet Studierende im Bereich des materiellen Strafrechts.
Vergütung
Die Kosten eines Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Strafsachen wird das Honorar zumeist individuell vereinbart – abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwalt Feist klärt Sie frühzeitig über die voraussichtlichen Kosten seiner Arbeit auf. Böse Überraschungen sind damit ausgeschlossen. Dabei ist ihm wichtig, dass die Kosten stets fair, verhältnismäßig sowie transparent gehalten werden. Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenlos. In geeigneten Fällen übernimmt Rechtsanwalt Feist Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger.
Kontakt
Sollten Sie einen rechtlichen Rat benötigen, nehmen Sie gerne über das nebenstehende Formular Kontakt zu Rechtsanwalt Robert F. Feist auf, der sich Ihrem Anliegen annimmt und sich schnellstmöglich bei Ihnen meldet.