Anwalt Sexueller Missbrauch
Der sexuelle Missbrauch von Kindern (Kindesmissbrauch) ist das am häufigsten polizeilich registrierte Sexualdelikt. Danach folgen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung.
Tatsächlich ist ein Großteil der Beschuldigten in diesen Fällen nicht pädophil, da sich die Sexualität der Täter in der Regel nicht auf Kindern, sondern auf Erwachsene ausrichtet.
Sind Sie des sexuellen Missbrauchs oder der Vergewaltigung beschuldigt worden? Oder haben Sie eine Anklageschrift wegen einer Sexualstraftat erhalten? Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit telefonisch oder per E‑Mail an kontakt@ra-feist.de.
Rechtsanwalt — Strafverteitiger
Robert F. Feist
Inhaltsverzeichnis
- Was versteht man unter sexuellem Missbrauch von Kindern?
- Was versteht man unter sexuellem Missbrauch von Jugendlichen?
- Wie wirkt sich sexueller Missbrauch auf das Opfer aus?
- Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
- Verjährung bei sexuellem Missbrauch
- Mit welchen Strafen muss man bei sexuellem Missbrauch rechnen?
- Die Verteidigungsstrategie bei sexuellem Missbrauch
Was versteht man unter sexuellem Missbrauch von Kindern?
Das Gesetz gegen den sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) dient zum Schutze der ungestörten geschlechtlichen Entwicklung von Kindern, spricht von Personen bis 14 Jahren. Das Gesetz verbietet jegliche sexuelle Aktivität mit Kindern, auch wenn diese vermeintlich mit den sexuellen Handlungen einverstanden sind oder sie selber initiiert haben. Selbst wenn es nicht zu körperlichem Kontakt oder der Anwendung von Gewalt kommt, kann es sich trotzdem um sexuellen Missbrauch handeln. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Einwirken mit Pornografie.
Kinder unter 14 Jahren sind nicht in der Lage, selber über ihre Sexualität zu bestimmen bzw. entscheiden. Alle sexuellen Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren werden somit grundsätzlich als sexueller Missbrauch eingestuft. Bei sexuellem Missbrauch im Kindesalter sind die Opfer überwiegend Mädchen und die Täter überwiegend männlich. Es gibt jedoch auch viele Fälle, bei denen Jungen Opfer von sexuellem Missbrauch sind. Und es gibt natürlich nicht nur männlich Täter, sondern auch weibliche Täterinnen.
Was versteht man unter sexuellem Missbrauch von Jugendlichen
Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) ist im Vergleich zum sexuellen Missbrauch von Kindern völlig anders geregelt. Jugendliche ab 14 Jahren sind in der Lage, selbst über ihre Sexualität zu bestimmen. Bei Jugendlichen spricht man deshalb nur von sexuellem Missbrauch, wenn der Täter eine Zwangslage ausnutzt oder ein Entgelt für die sexuellen Handlungen zahlt. So soll verhindert werden, dass der Täter die sexuelle Selbstbestimmung der jugendlichen Person durch eine Gegenleistung manipuliert. Als Entgelt gilt in diesem Fall jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. Dementsprechend werden auch Einladungen, kleine Geschenke und finanzielle Unterstützung als illegale Gegenleistung gewertet.
Wenn eine erwachsene Person über 21 Jahre bewusst die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eines Opfers unter 16 Jahren ausnutzt, gilt dies auch als sexueller Missbrauch von Jugendlichen. Solch eine Tat wird jedoch nur verfolgt, wenn ein Strafantrag vorliegt oder die Staatsanwaltschaft ein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht.
Falls der Täter gegen den erkennbaren Willen des Jugendlichen handelt oder sogar Gewalt anwendet, um sexuelle Handlungen zu ermöglichen, handelt es sich in der Regel entweder um sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung. Als Anwendung von Gewalt genügt hierbei schon das Herunterdrücken mit dem eigenen Körpergewicht, wenn der Täter dadurch einen vom Opfer erwarteten Widerstand zu verhindern versucht.
Wie wirkt sich sexueller Missbrauch auf das Opfer aus?
Heutzutage findet man sowohl im Internet als auch in populärwissenschaftlichen und pseudowissenschaftlichen Quellen immer häufiger Listen mit auffälligen Verhaltensmerkmalen, die laut den Autoren Indikatoren für einen vorgefallen sexuellen Missbrauch oder dessen Folgen sind. Als potenzielle Merkmale werden hier zum Beispiel Rückzug, Distanzlosigkeit, selbstverletzende Handlungen, Berührungsangst, übermäßiges sexualisiertes Verhalten, Bauchschmerzen, Magersucht, Einnässen und schulischer Leistungsabfall genannt.
In den Quellen wird jedoch meist nicht erwähnt, dass man solchen Symptomen nur auf einen tiefgründigen Zustand schließen kann, wenn diese für den Zustand hinreichend spezifisch sind. Die Verhaltensmuster, die im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch auftreten können, sind jedoch überwiegend unspezifisch. Sie können auch eine Folgeerscheinung von anderen belastenden Ereignissen, wie zum Beispiel der Trennung der Eltern, Überforderung in der Schule oder emotionaler Vernachlässigung, sein.
Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht
Im Sexualstrafrecht hat man häufig kaum oder gar keine Sachbeweise, sondern die sogenannte „Aussage gegen Aussage“ Beweiskonstellation. Grund dafür ist, dass sexueller Missbrauch überwiegend im sozialen Nahbereich stattfindet. So beschuldigen Kinder oftmals den Vater, Bruder, Onkel oder den Ex-Partner bzw. Ex-Mann der Mutter des sexuellen Missbrauchs. Deshalb kommt es bei vielen Delikten dieser Art erst mehrere Jahre nach der eigentlichen Tat zu einer Strafanzeige. Zu diesem Zeitpunkt sind jegliche Spuren des Missbrauchs oder der angewendeten Gewalt natürlich nicht mehr vorhanden.
Dies sieht man zum Beispiel immer wieder in oder nach Trennungssituation, bei denen es um Sorgerecht geht. Hier wird dann von der Ex-Partnerin behauptet, dass der Vater das Kind bzw. die Kinder über mehrere Jahre sexuell missbraucht hat. Solche Fällen beschäftigen nicht nur auf das (Sexual-)Strafrecht, sondern auch das Familienrecht.
Verjährung bei sexuellem Missbrauch
Die Verjährungsfrist orientiert sich auch bei Taten im Bereich des Sexualstrafrechts nach dem angedrohten Strafmaß. Für den sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB liegt das Strafmaß nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4, Abs. 5 StGB (ohne körperlichen Kontakt mit dem Kind) beträgt das Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe.
In beiden Fällen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern gibt es außerdem eine Besonderheit. Laut § 78b Abs. 1 StGB ruht die Frist hierbei , bis das Opfer sein 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Verjährungsfrist beginnt also erst dann, wenn das Opfer des Missbrauchs 30 Jahre alt wird.
Mit welchen Strafen muss man bei sexuellem Missbrauch rechnen?
Bei einer Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) muss man grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis maximal zehn Jahren rechnen. Es gibt jedoch gewisse Fälle, in denen die Strafen etwas geringer ausfallen. Dies wäre zum Beispiel der Falle, wenn der Angeklagte des Vorspielens von Pornos in Gegenwart eines Kindes beschuldigt wird. Hierbei muss man mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und fünf Jahren rechnen. Wie hoch die Strafe letztendlich ausfällt, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.
Die Verteidigungsstrategie bei sexuellem Missbrauch
Damit wir Sie bei Ihrem Verfahren im Sexualstrafrecht so effektiv wie möglich verteidigen können, sollten Sie uns möglichst früh nach Inkenntnisnahme der Anschuldigung kontaktieren. Dies ist natürlich bei allen strafrechtlichen Verfahren empfehlenswert, doch bei Sexualstrafverfahren ist der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem Anwalt besonders wichtig. Je früher Sie sich juristische Unterstützung von einem spezialisierten Strafverteidiger holen, desto besser stehen Ihre Chancen, dass das Verfahren diskret und ohne eine öffentliche Gerichtsverhandlung beendet wird.
Die Anschuldigung beruht auf der Aussage der Anzeigeerstatter(in). Robert Feist verfügt über eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts, ist somit bestens mit den aussagenpsychologischen Kriterien, die der Bundesgerichtshof anwendet, um eine Aussagewürdigung vorzunehmen, vertraut.
Dementsprechend ist ein wichtiger Bestandteil unserer Verteidigungsstrategie, die Aussage der Anzeigeerstatter(in) als fehlerhaft und qualitativ minderwertig dazustellen. Wir interpretieren die Aussage des vermeintlichen Opfers zu Ihrem Vorteil und verhindern somit im Idealfall eine Anklage.
Wie bereits zuvor erwähnt, gibt es bei Verfahren im Sexualstrafrecht oftmals die sogenannte „Aussage gegen Aussage“ Beweiskonstellation. Damit ist gemeint, dass die Aussage des vermeintlichen Opfers und die Aussage des Beschuldigten die einzigen Zeugenaussagen zum Kerngeschehen sind.
In der Regel ist es für die beschuldigte Person von Vorteil, keine Aussage zu machen. Man spricht hierbei jedoch trotzdem von einer „Aussage gegen Aussage“ Beweiskonstellation. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt in diesen Fällen besonders hohe Anforderung an die Beweiswürdigung durch die Gerichte. Bei Verfahren dieser Art kommen deshalb häufig aussagenpsychologische Sachverständige zum Einsatz. Als Strafverteidiger für Sexualstrafrecht benötigt man deshalb auch besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Aussagepsychologie, sodass man entsprechende Gutachten fachmännisch analysieren und die vorliegen Schwachpunkte erkennen kann.
Kontaktieren Sie uns jetzt, um professionellen Rechtsbeistand in Hamburg zu erhalten!
Wenn Sie des sexuellen Missbrauchs oder der Vergewaltigung beschuldigt werden oder Sie eine Anklageschrift wegen einer Sexualstraftat erhalten haben, sollten Sie sich schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. Wir versprechen Ihnen eine effektiven und diskreten Rechtsbeistand. Sie können uns gerne jederzeit telefonisch oder per E‑Mail an kontakt@ra-feist.de kontaktieren.
Erreichbarkeit in Notfällen
Bei einigen behördlichen Maßnahmen gegen den Beschuldigten ist im besonderen Maße Eile geboten, wie etwa bei Durchsuchungen, vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen. Hier erreichen Sie Rechtsanwalt Feist während der Bürozeiten unter der Büronummer 040 / 239 683 12. Außerhalb der Bürozeiten – etwa zur Nachtzeit – erreichen Sie Rechtsanwalt Feist unter seiner Mobilfunknummer 0151 / 51 91 04 06. Sie haben das Recht, Ihren Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens zu kontaktieren.
Rechtsanwalt Robert F. Feist studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg sowie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Rechtsanwalt Feist ist zudem Lehrbeauftragter sowie Doktorand im Bereich des Strafrechts an der Universität Hamburg.
Bereits während seiner juristischen Ausbildung legte Rechtsanwalt Feist seinen Fokus sowie seinen Tätigkeitsschwerpunkt auf das Strafrecht: So wurde er bereits im Studium von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof sowie mehreren renommierten Strafverteidigern gelehrt. In seinem Referendariat war er u. a. bei der Staatsanwaltschaft sowie in mehreren, auf das Strafrecht spezialisierten, Kanzleien tätig.
Seit dem Abschluss des Referendariats promoviert Rechtsanwalt Feist bei Professor Dr. Dr. Kuhli und unterrichtet Studierende im Bereich des materiellen Strafrechts.
Vergütung
Die Kosten eines Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Strafsachen wird das Honorar zumeist individuell vereinbart – abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwalt Feist klärt Sie frühzeitig über die voraussichtlichen Kosten seiner Arbeit auf. Böse Überraschungen sind damit ausgeschlossen. Dabei ist ihm wichtig, dass die Kosten stets fair, verhältnismäßig sowie transparent gehalten werden. Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenlos. In geeigneten Fällen übernimmt Rechtsanwalt Feist Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger.
Kontakt
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