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Se­xu­el­ler Über­griff Anwalt

Bei dem Vor­wurf ei­ner Ver­ge­wal­ti­gung, se­xu­el­ler Nö­ti­gung oder ei­nem se­xu­el­len Über­griff ist höchs­te Alarm­be­reit­schaft ge­bo­ten. Denn steht der Vor­wurf ei­nes Se­xu­al­de­likts nach § 177 StGB ein­mal im Raum, kann er be­reits er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf das Le­ben des Be­schul­dig­ten ha­ben. Selbst bei ei­nem spä­te­ren Frei­spruch kön­nen ent­spre­chen­de Schä­den oft­mals nicht mehr aus­ge­gli­chen werden. 

Um die­se Schä­den so ge­ring wie mög­lich zu hal­ten, soll­te da­her so früh wie mög­lich ein auf Se­xu­al­straf­recht spe­zia­li­sier­ter Straf­ver­tei­di­ger kon­tak­tiert wer­den – und alle Vor­wür­fe soll­ten in die­sen Fäl­len be­son­ders ernst ge­nom­men werden.

Rechtsanwalt - Strafverteidiger Robert F. Feist

Rechts­anwalt — Strafverteitiger

Robert F. Feist

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In­halts­ver­zeich­nis

  • Was ist ein se­xu­el­ler Übergriff?
  • Wie kann ein An­walt helfen?
  • Was kön­nen Op­fer tun?
  • Was tun bei Vorwurf?
  • Den rich­ti­gen Straf­ver­tei­di­ger wählen
  • Die op­ti­ma­le Straf­ver­tei­di­gung organisieren
  • Die ge­räusch­lo­se Verfahrenserledigung
  • Se­xu­el­ler Miss­brauch von Kindern
  • FAQs

Was ist ein se­xu­el­ler Übergriff?

Eine se­xu­el­le Be­läs­ti­gung be­deu­tet, dass sich ge­mäß § 184 i StGB der­je­ni­ge straf­bar macht, der eine an­de­re Per­son in se­xu­ell be­stimm­ter Wei­se be­rührt und da­durch be­läs­tigt. Wird die­se Hand­lung den­noch durch­ge­führt kann sie mit ei­ner Geld­stra­fe oder bis zu ei­ner zwei­jäh­ri­gen Frei­heits­stra­fe ge­ahn­det wer­den. Wird die Tat bei­spiels­wei­se ge­mein­schaft­lich ver­übt, be­steht in der Re­gel ein be­son­ders schwe­rer Fall, so kann das Ge­richt min­des­tens eine drei­mo­na­ti­ge Frei­heits­stra­fe ver­hän­gen und das Ver­ge­hen im Höchst­fall mit fünf Jah­ren Frei­heits­ent­zug sanktionieren.

Das Se­xu­al­straf­recht wur­de im Jahr 2016 re­for­miert. In die­sem Zuge wur­de der rechts­po­li­tisch um­strit­te­ne § 184 i StGB neu ein­ge­führt. Vie­le der Ge­set­zes­än­de­run­gen wur­den stark kri­ti­siert und sind Er­geb­nis ei­ner „Nein-heißt-Nein“-Kampagne.

Der Tat­be­stand se­xu­el­ler Über­griff ist in § 177 StGB ge­re­gelt. Der se­xu­el­le Über­griff ist zu­sam­men mit dem Tat­be­stand se­xu­el­ler Nö­ti­gung und Ver­ge­wal­ti­gung in ei­ner Straf­rechts­norm un­ter Straf­an­dro­hung fest­ge­schrie­ben. Es wer­den se­xu­el­le Hand­lun­gen ge­ahn­det, zu de­nen ein Tä­ter das Op­fer zwingt. Da­bei liegt kei­ne ein­ver­nehm­li­che Hand­lung zwi­schen den be­tei­lig­ten Per­so­nen vor. Im Zuge der Re­form wur­den die Be­griff­lich­kei­ten in § 177 StGB von „Nö­ti­gung“ in „Miss­hand­lung“ geändert.

Ur­sprüng­lich war ge­mäß § 177 StGB bei­spiels­wei­se eine Ver­ge­wal­ti­gung nur dann ge­ge­ben, wenn Ge­walt an­ge­wandt wur­de, eine Dro­hung mit Ge­fahr für Leib oder Le­ben be­stand oder die Aus­nut­zung ei­ner Lage, in der das Op­fer dem Tä­ter schutz­los aus­ge­lie­fert ist und des­halb die se­xu­el­le Hand­lung dul­den muss.
Die Än­de­rung nach der Re­form be­steht dar­in, dass die Tat nun be­reits vor­liegt, wenn die se­xu­el­le Hand­lung „ge­gen den er­kenn­ba­ren Wil­len ei­ner an­de­ren Per­son“ ver­wirk­licht wird. Nach der neu­en Ge­set­zes­la­ge liegt ein se­xu­el­ler Über­griff al­ler­dings auch schon dann vor, wenn das Op­fer sei­nen Wil­len nur ver­bal äu­ßert, eine kla­re Ein­wil­li­gung fehlt oder der Tä­ter ein Über­ra­schungs­mo­ment aus­nutzt.
Dar­an zeigt sich be­reits, dass durch die Re­form auch die Her­aus­for­de­run­gen der Straf­ver­tei­di­gung bei ei­nem se­xu­el­len Über­griff an­ge­stie­gen sind. In vie­len Fäl­len be­steht eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Des­halb ist eine um­fas­sen­de aus­sa­ge­psy­cho­lo­gi­sche Un­ter­su­chung un­ab­ding­bar, um eine er­folg­rei­che Ver­tei­di­gung zu gewährleisten.

Dank lang­jäh­ri­ger Er­fah­run­gen in der Ver­tei­di­gung von Op­fern ei­nes se­xu­el­len Über­griffs und ent­spre­chen­den Fort­bil­dun­gen, kön­nen Sie auf un­se­re Ex­per­ti­se und un­se­re Un­ter­stüt­zung in dem Be­reich zählen.

Nein-heißt-Nein

„Nein heißt nein.“ war die Über­schrift der Kam­pa­gne in Be­zug auf die Re­form des Se­xu­al­straf­rechts. Sie soll­te vor al­lem den Cha­rak­ter der Än­de­run­gen un­ter­strei­chen, die die se­xu­el­le Selbst­be­stim­mung stär­ken soll­te. Die­se An­pas­sun­gen des Strafrechts ber­gen je­doch neue Grau­zo­nen für Falsch­be­schul­di­gun­gen und Will­kür. Die­se Missbrauchs-Potenziale der Vor­wür­fe müs­sen un­be­dingt be­kannt sein, um eine er­folg­rei­che Ver­tei­di­gung bei se­xu­el­lem Über­griff oder se­xu­el­ler Be­läs­ti­gung zu gewährleisten.

Wie kann ein An­walt helfen?

Die Neu­fas­sung des Se­xu­al­straf­rechts schafft für An­wäl­te dem­nach neue Her­aus­for­de­run­gen. Die Tat­hand­lun­gen wer­den neu ge­fasst und in der Be­schrei­bung der recht­li­chen Grund­la­gen ent­ste­hen neue Grau­zo­nen, die die Ver­tei­di­ger und die Ge­rich­te ken­nen müs­sen. Des­halb soll­ten Be­trof­fe­ne von se­xu­el­ler Be­läs­ti­gung oder se­xu­el­lem Miss­brauch ei­nen spe­zia­li­sier­ten Rechts­anwalt für Se­xu­al­straf­recht mit der Ver­tei­di­gung be­auf­tra­gen. Nur ein sol­cher Rechts­anwalt kann Sie er­folg­reich ge­gen den Vor­wurf ei­nes se­xu­el­len Über­griffs oder ei­ner se­xu­el­len Be­läs­ti­gung ver­tei­di­gen. Wir ste­hen Ih­nen ger­ne mit un­se­rem lang­jäh­ri­gen Wis­sen bei.

Was kön­nen Op­fer tun?

Als Op­fer ei­ner se­xu­el­len Be­läs­ti­gung soll­ten Sie sich vor al­lem schnell ei­nen recht­li­chen Bei­stand ho­len. Da­bei soll­ten Sie auf die lang­jäh­ri­ge Er­fah­rung von auf Se­xu­al­straf­recht spe­zia­li­sier­ten An­wäl­ten ver­trau­en. Denn durch die Neue­run­gen in der Er­fas­sung des Straf­ma­ßes ist die­ses Wis­sen für eine er­folg­rei­che Ver­tre­tung umso wich­ti­ger geworden.

Was tun bei Vorwurf?

Al­ler­dings ist auch in kei­nem Gebiet des Strafrechts die Ge­fahr, als Un­schul­di­ger zu Un­recht ver­ur­teilt zu wer­den, so groß, wie im Se­xu­al­straf­recht. In zahl­rei­chen Fäl­len sieht das Straf­recht nun nicht mehr be­wäh­rungs­fä­hi­ge Frei­heits­stra­fen vor. Al­lein der Vor­wurf kann da­für sor­gen, dass sich Freun­de oder Fa­mi­lie ab­wen­den. Die so­zia­le Exis­tenz kann auf dem Spiel ste­hen.
Denn nicht je­der Vor­wurf des se­xu­el­len Über­griffs ent­puppt sich als wahr. Ein über­eil­tes und un­ter Um­stän­den fal­sches Ge­ständ­nis ist schnell ge­sagt, Sie könn­ten es al­ler­dings hin­ter­her be­reu­en. Ein Straf­ver­tei­di­ger soll­te im Fal­le ei­nes Vor­wur­fes jede Aus­sa­ge ei­nes an­geb­li­chen Tat­op­fers ge­nau prü­fen und an den Fall mit ab­so­lu­ter Skep­sis herangehen.

Den rich­ti­gen Straf­ver­tei­di­ger wählen

Im Fal­le ei­nes fal­schen Vor­wur­fes wird dem Straf­ver­tei­di­ger eine be­son­ders wich­ti­ge Rol­le zu­teil. Ver­meint­li­che Op­fer müs­sen ohne Rück­sicht und scho­nungs­los be­fragt wer­den. Auch die Mei­nung der Öf­fent­lich­keit oder Mo­ral­vor­stel­lun­gen dür­fen für den Rechts­anwalt nicht zäh­len. Im Vor­der­grund soll­te statt­des­sen im­mer die schwie­ri­ge Prü­fung der Glaub­haf­tig­keit der Aus­sa­gen des mög­li­chen Op­fers ste­hen. Da­von sind auch kei­ne kind­li­chen Zeu­gen­ver­neh­mun­gen ausgeschlossen.

Die op­ti­ma­le Straf­ver­tei­di­gung organisieren

So­bald Ih­nen be­kannt wird, dass ge­gen Sie der Vor­wurf ei­ner Se­xu­al­straf­tat, wie bei­spiels­wei­se se­xu­el­ler Nö­ti­gung, se­xu­el­ler Miss­brauch, Ver­ge­wal­ti­gung oder se­xu­el­le Be­läs­ti­gung vor­liegt, soll­ten Sie ei­nen An­walt auf­su­chen, denn umso hö­her kann Ihr Er­folg der Straf­ver­tei­di­gung sein. Ge­hen Sie also, be­vor Sie zur Po­li­zei ge­hen, zu ei­nem spe­zia­li­sier­ten An­walt. So lan­ge ma­chen Sie von Ih­rem Recht auf Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung Ge­brauch. Eben­falls soll­ten Sie kei­ner Haus­durch­su­chung oder ähn­li­chen Er­mitt­lungs­maß­nah­me zu­stim­men, ohne auf die Kon­takt­auf­nah­me zu ei­nem spe­zia­li­sier­ten An­walt zu bestehen.

Die ge­räusch­lo­se Verfahrenserledigung

Das Ziel des mit Ih­rem Fall be­auf­trag­ten Rechts­an­wal­tes ist es, eine Ein­stel­lung des Er­mitt­lungs­ver­fah­rens zu er­rei­chen, denn dann kommt es nicht zu ei­ner An­kla­ge­er­he­bung und so­mit zu kei­ner Ge­richts­ver­hand­lung. Ist das je­doch nicht mehr zu er­rei­chen, kann eine au­ßer­ge­richt­li­che Ei­ni­gung da­bei hel­fen, das Ver­fah­ren ge­räusch­los zu be­en­den und ein Ge­richts­ur­teil zu umgehen.

Se­xu­el­ler Miss­brauch von Kindern

Im­mer wie­der wer­den auch Kin­der se­xu­ell miss­braucht. Ein sol­cher Miss­brauch liegt dann vor, wenn eine se­xu­el­le Hand­lung, wie se­xu­el­le Nö­ti­gung, eine Ver­ge­wal­ti­gung, se­xu­el­le Be­läs­ti­gung oder ein se­xu­el­ler Über­griff, an ei­nem Kind vor­ge­nom­men wird – oder das Kind in man­chen Fäl­len sol­che se­xu­el­len Hand­lun­gen an ei­nem Er­wach­se­nen vornimmt. 

Da­bei gilt im Sin­ne die­ser Vor­schrift als „Kind“ jede Per­son un­ter 14 Jahren. 

In Ver­fah­ren we­gen se­xu­el­len Kin­des­miss­brauchs ist be­son­de­re Alarm­be­reit­schaft ge­bo­ten. Hier gibt es jede Men­ge Fall­stri­cke und Be­son­der­hei­ten im Ver­fah­ren zu be­ach­ten. Da­her soll­te die Ver­tei­di­gung un­be­dingt ein spe­zia­li­sier­ter Rechts­anwalt über­neh­men. Oft­mals wer­den Vor­wür­fe des se­xu­el­len Kin­des­miss­brauchs bei­spiels­wei­se er­ho­ben, um an­de­re Zie­le in fa­mi­li­en­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten zu erreichen. 

FAQs

Wann ist eine Straf­tat verjährt?

Die Ver­jäh­rung ei­ner Se­xu­al­straf­tat ist kom­pli­ziert und muss im Ein­zel­fall durch ei­nen Rechts­anwalt ge­nau be­wer­tet wer­den. Denn für die Ver­jäh­rung gel­ten im Se­xu­al­straf­recht zahl­rei­che Son­der­re­ge­lun­gen für den Frist­be­ginn, die Un­ter­bre­chung oder die Hem­mung der Verjährung.

Lie­gen al­ler­dings kei­ne Be­son­der­hei­ten vor, gel­ten die re­gel­mä­ßi­gen Verjährungsfristen.

 

Wie läuft eine Straf­ver­tei­di­gung ab?

Be­son­ders bei Se­xu­al­straf­ta­ten ist ein auf das Se­xu­al­straf­recht spe­zia­li­sier­ter Rechts­anwalt un­ab­ding­bar. Hier ist zu­dem mehr als bei an­de­ren Straf­ta­ten noch eine ver­trau­ens­vol­le und dis­kre­te Hand­ha­bung des Falls und eine dar­auf ab­ge­stimm­te Straf­ver­tei­di­gung notwendig.

Denn:

  • Bei Se­xu­al­straf­ta­ten dro­hen hohe Freiheitsstrafen.
  • Al­lein der Vor­wurf ei­nes sol­chen De­likts kann weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen für das Privat- und Be­rufs­le­ben ha­ben. Da­her ist es bei je­der Ver­tei­di­gung ei­nes Se­xu­al­de­likts höchs­te Prio­ri­tät, das Ver­fah­ren schnellst­mög­lich ein­ge­stellt zu bekommen.
  • Oft­mals ha­ben An­wäl­te im Se­xu­al­straf­recht es mit „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellationen zu tun. Das er­for­dert hohe Kennt­nis­se des Fach­be­reichs und eine lang­jäh­ri­ge Er­fah­rung. Da­durch kann meist ver­hin­dert wer­den, dass al­lein auf­grund ei­ner Aus­sa­ge ei­nes ver­meint­li­chen Op­fers eine Ver­ur­tei­lung aus­ge­spro­chen wird. Wird ein­mal ein aus­sa­ge­psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten an­ge­fer­tigt, muss der An­walt ne­ben den ju­ris­ti­schen Be­son­der­hei­ten auch die psy­cho­lo­gi­schen ken­nen und entgegenwirken.
  • Grau­zo­nen in der noch neu­en und an vie­len Stel­len un­ge­klär­ten Rechts­la­ge er­mög­li­chen Spiel­raum für eine er­folg­rei­che Strafverteidigung.
  • Vor al­lem bei Ver­ge­wal­ti­gun­gen wer­den oft­mals DNA-Spuren im Lau­fe des Er­mitt­lungs­ver­fah­rens si­cher­ge­stellt. Der Ab­gleich mit der DNA des mut­maß­li­chen Tä­ters ist al­ler­dings nur un­ter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen er­laubt. Wird da­ge­gen ver­sto­ßen, kann die­se Spur nicht als Be­weis ver­wen­det werden.

Wie be­ein­flusst die Re­form des § 177 StGB die Strafbarkeit?

Im Zuge der Re­form des Se­xu­al­straf­rechts zum 10.11.2016 wur­de die Straf­bar­keit der Se­xu­al­de­lik­te um­fas­send aus­ge­wei­tet. Da­bei wur­de auch un­ter an­de­rem der Straf­tat­be­stand des se­xu­el­len Über­griffs gem. § 177 Abs. 1 StGB neu ge­schaf­fen und in § 177 Abs. 2 ist nun auch das se­xu­el­le Aus­nut­zen sons­ti­ger Um­stän­de fest­ge­schrie­ben. Zu­vor wur­de das in § 179 StGB ge­re­gelt und im Rah­men der Re­form um wei­te­re Straf­tat­be­stän­de ausgeweitet.

Al­ler­dings kommt bei Ta­ten, die vor dem 10.11.2016 be­gan­gen wur­den im­mer noch das alte Recht zur Anwendung.

Ver­trau­en Sie auf un­se­re Expertise!

Sie sind in der Si­tua­ti­on, dass Ih­nen ein Se­xu­al­de­likt vor­ge­wor­fen wird oder Sie ha­ben Fra­gen zu ei­ner sol­chen Si­tua­ti­on? Dann ver­ein­ba­ren Sie noch heu­te ei­nen Ter­min für eine zeit­na­he Erst­be­ra­tung. Denn je­der Tag zählt bei ei­nem sol­chen Vor­wurf. Au­ßer­dem ist uns be­wusst, dass al­lein der Vor­wurf ei­ner Se­xu­al­straf­tat weit­ge­hen­de ne­ga­ti­ve Fol­gen für das Privat- und Be­rufs­le­ben ha­ben kann, die un­ter Um­stän­den nicht mehr wie­der­gut­ge­macht wer­den kön­nen. Des­halb ge­hen wir höchst ver­trau­lich mit Ih­ren In­for­ma­tio­nen um. Ver­schwie­gen­heit und Dis­kre­ti­on ist uns be­son­ders wich­tig: Bei uns muss Ih­nen nichts un­an­ge­nehm sein. Im Ge­gen­teil: Für eine er­folg­rei­che Straf­ver­tei­di­gung ist es wich­tig, dass wir uns ge­gen­sei­tig ver­trau­en kön­nen. Wir wid­men uns ger­ne pro­fes­sio­nell und kom­pe­tent Ih­rem Fall.

Er­reich­bar­keit in Notfällen

Bei ei­ni­gen be­hörd­li­chen Maß­nah­men ge­gen den Be­schul­dig­ten ist im be­son­de­ren Maße Eile ge­bo­ten, wie etwa bei Durch­su­chun­gen, vor­läu­fi­gen Fest­nah­men oder Ver­haf­tun­gen. Hier er­rei­chen Sie Rechts­anwalt Feist wäh­rend der Bü­ro­zei­ten un­ter der Bü­ro­num­mer 040 / 239 683 12. Au­ßer­halb der Bü­ro­zei­ten – etwa zur Nacht­zeit – er­rei­chen Sie Rechts­anwalt Feist un­ter sei­ner Mo­bil­funk­num­mer 0151 / 51 91 04 06. Sie ha­ben das Recht, Ih­ren Ver­tei­di­ger in je­der Lage des Ver­fah­rens zu kontaktieren.

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Rechts­anwalt Robert F. Feist stu­dier­te Rechts­wis­sen­schaft an der Uni­ver­si­tät Ham­burg so­wie an der Humboldt-Universität zu Ber­lin. Rechts­anwalt Feist ist zu­dem Lehr­be­auf­trag­ter so­wie Dok­to­rand im Be­reich des Strafrechts an der Uni­ver­si­tät Hamburg.

Be­reits wäh­rend sei­ner ju­ris­ti­schen Aus­bil­dung leg­te Rechts­anwalt Feist sei­nen Fo­kus so­wie sei­nen Tä­tig­keits­schwer­punkt auf das Straf­recht: So wur­de er be­reits im Stu­di­um von ei­nem Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ge­richts­hof so­wie meh­re­ren re­nom­mier­ten Straf­ver­tei­di­gern ge­lehrt. In sei­nem Re­fe­ren­da­ri­at war er u. a. bei der Staats­an­walt­schaft so­wie in meh­re­ren, auf das Straf­recht spe­zia­li­sier­ten, Kanz­lei­en tätig. 

Seit dem Ab­schluss des Re­fe­ren­da­ri­ats pro­mo­viert Rechts­anwalt Feist bei Pro­fes­sor Dr. Dr. Kuhli und un­ter­rich­tet Stu­die­ren­de im Be­reich des ma­te­ri­el­len Strafrechts.

 

Ver­gü­tung

Die Kos­ten ei­nes Rechts­an­walts rich­ten sich grund­sätz­lich nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz. In Straf­sa­chen wird das Ho­no­rar zu­meist in­di­vi­du­ell ver­ein­bart – ab­hän­gig vom Um­fang der an­walt­li­chen Tä­tig­keit. Rechts­anwalt Feist klärt Sie früh­zei­tig über die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten sei­ner Ar­beit auf. Böse Über­ra­schun­gen sind da­mit aus­ge­schlos­sen. Da­bei ist ihm wich­tig, dass die Kos­ten stets fair, ver­hält­nis­mä­ßig so­wie trans­pa­rent ge­hal­ten wer­den. Ein Ge­spräch zur ers­ten Ori­en­tie­rung ist stets kos­ten­los. In ge­eig­ne­ten Fäl­len über­nimmt Rechts­anwalt Feist Ihre Ver­tei­di­gung auch als Pflichtverteidiger.

 

Kon­takt

Soll­ten Sie ei­nen recht­li­chen Rat be­nö­ti­gen, neh­men Sie ger­ne über das ne­ben­ste­hen­de For­mu­lar Kon­takt zu Rechts­anwalt Robert F. Feist auf, der sich Ih­rem An­lie­gen an­nimmt und sich schnellst­mög­lich bei Ih­nen meldet.