Anwalt Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht nimmt eine wichtige Sonderrolle im Strafrecht ein, immerhin geht es hier um junge Menschen, die beschuldigt werden. Schon eine einzige Verurteilung kann dafür sorgen, dass der Jugendliche oder Heranwachsende für den Rest seines Lebens stigmatisiert wird.
Aus diesem Grund handelt es sich beim Jugendstrafrecht um ein Sonderstrafrecht bzw. Sonderstrafprozessrecht mit eigenen zugrundeliegenden Prinzipien. In diesem Sonderstrafrecht gibt es gewisse Besonderheiten im Umgang mit jungen Straffälligen oder zu Unrecht Beschuldigten, denen sich in jedem Fall ein Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht annehmen sollte.
Rechtsanwalt — Strafverteitiger
Robert F. Feist
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Jugendstrafrecht?
- Wann wird das Jugendstrafrecht angewendet?
- Welche Besonderheiten gibt es im Jugendstrafrecht?
- Welche Strafen sind im Jugendstrafrecht möglich?
- Warum sollte man einen Anwalt für Jugendstrafrecht beauftragen und wie kann dieser helfen?
Was ist das Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht stellt eine Sonderregelung im Strafrecht bzw. Strafprozessrecht dar und beschäftigt sich ausschließlich mit jugendlichen und heran- wachsenden Beschuldigten. Geregelt wird das Jugendstrafrecht mit dem Jugendgerichtsgesetz, kurz JGG. Das Jugendgerichtsgesetz agiert nach wesentlich anderen Prinzipien als es beispielsweise das Erwachsenenstrafrecht tut. Hier steht der Gedanke im Vordergrund, dass die verurteilte Person erzogen werden soll und nicht etwa bestraft. So soll verhindert werden, dass die jugendliche Person weitere Straftaten begeht und dafür aber wieder zurück auf die richtige Bahn kommt. Die Rechtsfolgen als auch die Verfahrensvorschriften orientieren sich demnach komplett an dem sogenannten “Erziehungsgedanken”. Da bereits ein einziger Eintrag ins Führungszeugnis die Zukunft einer jugendlichen Person erheblich beeinflussen kann, ist das Hinzuziehen eines Anwaltes für Jugendstrafrecht ein absolutes Muss. Eine jugendliche Straftat stellt eine besonders empfindliche Angelegenheit dar, weswegen man einen Experten benötigt, der sich mit den Besonderheiten des JGG auskennt, sodass die bestmögliche Beratung und Verteidigung des Mandanten gewährleistet ist.
Wann wird das Jugendstrafrecht angewendet?
Das Jugendstrafrecht richtet sich nach dem Alter der beschuldigten Person zum Tatzeitpunkt. Es findet also immer dann Anwendung, wenn das Alter des Jugendlichen eine bestimmte Zahl nicht unter- oder überschreitet. Folgende Altersgrenzen spielen im Jugendstrafrecht eine wichtige Rolle:
- Unter 14 Jahren gilt man als strafunmündig, somit findet das JGG keine Anwendung, dafür aber § 19 StGB, welcher besagt, dass die Person zum Zeitpunkt der Tat noch ein Kind und damit nicht schuldfähig ist.
- Ist die beschuldigte Person zwischen 14 und 18 Jahren alt, ist sie laut Gesetz strafmündig und wird offiziell als Jugendlicher bezeichnet. Hier findet das Jugendstrafrecht immer Anwendung.
- Zwischen 18 und 21 Jahren gilt die beschuldigte Person schon als Heranwachsender. Tatsächlich ist man als Heranwachsender strafrechtlich komplett verantwortlich. In manchen Fällen kann sich das Gericht jedoch dazu entscheiden, das Jugendstrafrecht anzuwenden. Wichtige zu beachtende Indikatoren sind hier die Reifeentwicklung der beschuldigten Person sowie das Ausmaß der Straftat.
- Für Personen, die zum Tatzeitpunkt bereits älter als 21 Jahre sind, findet das Jugendstrafrecht in aller Regel keine Anwendung. Hier gilt dann das reguläre Erwachsenenstrafrecht. Nur durch Sondervorschriften wie beispielsweise § 32 JGG können auch bei Erwachsenen Tätern noch das Jugendstrafrecht angewendet werden.
Welche Besonderheiten gibt es im Jugendstrafrecht?
Die Lebensphase des Heranwachsens und Reifens ist eine sehr sensible Phase für die jungen Menschen. Strafrechtlich relevantes Verhalten von Jugendlichen ist oftmals spezifischen Entwicklungsphasen zuzuordnen und die Tendenz dazu verschwindet nach einer gewissen Zeit wieder. Typisches jugendliches Strafverhalten beinhaltet zumeist Beleidigungen, Sachbeschädigungen, Diebstähle, einfache Körperverletzungen und der Verkauf von Betäubungsmitteln. Aus diesem Grund werden junge Heranwachsende vom deutschen Justizsystem auch gesondert behandelt und sanktioniert. Das Leitziel des Jugendstrafrechts ist immerhin, dass eine weitere Straffälligkeit der jugendlichen Person verhindern werden soll. Indem das Gericht die verurteilten Jugendlichen in einem gewissen Maße bewusst bestraft, greift es in ihre Erziehung ein. Mit diesem Erziehungsgedanken möchte der Gesetzesgeber vielmehr präventiv helfen als bestrafen. Das Jugendstrafrecht weist deshalb einige Besonderheiten auf:
- Das Jugendgerichtsgesetz (JGG), welches das Jugendstrafrecht regelt, enthält keine eigenen Straftatbestände. Tatbestände enthält nur das Strafgesetzbuch (StGB).
- Das Jugendgerichtsgesetz enthält im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht dafür aber eigene Verfahrensvorschriften und Strafmaße, welche angesichts der dem Jugendstrafrecht zugrundeliegenden Prinzipien milder ausfallen.
Welche Strafen sind im Jugendstrafrecht möglich?
Die Strafen im Jugendstrafrecht sind breiter gefächert als im Erwachsenenstrafrecht. Letzteres verhängt in der Regel eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe. Die Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht hingegen sind wesentlich flexibler, da wie bereits erwähnt an der Erziehung der jugendlichen Person angesetzt werden soll. Somit gibt es folgende Sanktionsmöglichkeiten:
- Erziehungsmaßregeln
- Zuchtmitteln
- Jugendstrafe
Ausschlaggebend für die Wahl des Strafmittels ist grundsätzlich nicht das Gewicht der Tat, sondern vielmehr die Fragestellung, welche Sanktion notwendig ist, damit der Jugendliche von weiteren strafrechtlichen Vergehen abgehalten wird. Sollte das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt und die Verfolgung weitergeführt werden, kommen die sogenannten Erziehungsmaßnahmen in Betracht. Sollten diese wiederum nicht ausreichen, wird die Straftat des Jugendlichen mit sogenannten Zuchtmitteln, sprich Verwarnungen und Auflage oder gar Jugendstrafe geahndet.
Warum sollte man einen Anwalt für Jugendstrafrecht beauftragen und wie kann dieser helfen?
Einen Anwalt für Jugendstrafrecht hinzuzuziehen, sollte die erste Maßnahme darstellen, wenn jemand in ihrer Familie oder in ihrem Umfeld einer jugendlichen Straftat beschuldigt wird. Insbesondere der Anfang jedes strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist zunächst erschreckend für die betroffene Person. Ein Strafverteidiger hilft dabei, taktvoll das Fundament für einen positiven Verfahrensausgang zu legen, indem er sich konsequent für die Rechte des Betroffenen einsetzt. Neben dem ausgiebigen Ergründen der Verfahrensakte und dem Aufstellen einer soliden Verteidigungsstrategie, sorgt ein Anwalt für Jugendstrafrecht dafür, dass der Jugendliche stets nach dem Gesichtspunkt der Erziehung bemessen wird. Sollte es zu einem Strafprozess kommen, so ist es die wesentliche Aufgabe des Strafverteidigers auf die Beurteilung des Richters rücksichtsvoll einzuwirken. Er soll die positiven Entwicklungsschritte bemerken, die der Beschuldigte seit seinem strafrechtlichen Vergehen unternommen hat. Diese können beispielsweise auf Erziehungsmaßnahmen zurückzuführen sein, wie die Ableistung gemeinnütziger Arbeitsstunden oder die Teilnahme an Seminaren. So soll eine vorzeitige Einstellung des Verfahrens bewirkt und positive Weichen für den weiteren Lebensverlauf des Beschuldigten gestellt werden.
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Die Kanzlei Feist steht Ihnen umgehend und jederzeit für eine umfangreiche Beratung zum Thema Jugendstrafrecht zur Verfügung und verteidigt Sie zudem bundesweit u.a. auch gegen Vorwürfe aus dem Betäubungsmittel- oder Sexualstrafrecht. Die rechtzeitige Intervention durch einen Anwalt ist in strafrechtlichen Fällen nicht zu unterschätzen! Nehmen Sie am besten unmittelbar Kontakt über unser Formular zu uns auf oder nutzen Sie unsere Rufnummer, wir werden uns unverzüglich bei Ihnen melden.
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Bei einigen behördlichen Maßnahmen gegen den Beschuldigten ist im besonderen Maße Eile geboten, wie etwa bei Durchsuchungen, vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen. Hier erreichen Sie Rechtsanwalt Feist während der Bürozeiten unter der Büronummer 040 / 239 683 12. Außerhalb der Bürozeiten – etwa zur Nachtzeit – erreichen Sie Rechtsanwalt Feist unter seiner Mobilfunknummer 0151 / 51 91 04 06. Sie haben das Recht, Ihren Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens zu kontaktieren.
Rechtsanwalt Robert F. Feist studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg sowie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Rechtsanwalt Feist ist zudem Lehrbeauftragter sowie Doktorand im Bereich des Strafrechts an der Universität Hamburg.
Bereits während seiner juristischen Ausbildung legte Rechtsanwalt Feist seinen Fokus sowie seinen Tätigkeitsschwerpunkt auf das Strafrecht: So wurde er bereits im Studium von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof sowie mehreren renommierten Strafverteidigern gelehrt. In seinem Referendariat war er u. a. bei der Staatsanwaltschaft sowie in mehreren, auf das Strafrecht spezialisierten, Kanzleien tätig.
Seit dem Abschluss des Referendariats promoviert Rechtsanwalt Feist bei Professor Dr. Dr. Kuhli und unterrichtet Studierende im Bereich des materiellen Strafrechts.
Vergütung
Die Kosten eines Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Strafsachen wird das Honorar zumeist individuell vereinbart – abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwalt Feist klärt Sie frühzeitig über die voraussichtlichen Kosten seiner Arbeit auf. Böse Überraschungen sind damit ausgeschlossen. Dabei ist ihm wichtig, dass die Kosten stets fair, verhältnismäßig sowie transparent gehalten werden. Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenlos. In geeigneten Fällen übernimmt Rechtsanwalt Feist Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger.
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