Anwalt Betäubungsmittel
Wird Ihnen vorgeworfen, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben und Ihnen droht ein Strafverfahren, welches drastische Auswirkungen auf ihr Leben haben kann?
Dann handeln Sie am besten schnell und kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt mit hinreichender Expertise auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts. Strafen nach einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz können ohne professionelle Strafverteidigung schwerwiegende, langfristige, teils existenzbedrohende Auswirkungen haben, die es gilt abzuwenden. Rechtsanwalt Feist liefert Ihnen die nötigen Rechtstipps und steht Ihnen in jeglicher bedrohlichen Lage zu Verfügung, um sich für Ihr Recht einzusetzen.
Rechtsanwalt — Strafverteitiger
Robert F. Feist
Inhaltsverzeichnis
- Was gilt als Straftat?
- Mögliche Strafen
- Was sind die gesetzlich erlaubten Mengen von gängigen Drogen?
- Wann sollte man einen Anwalt kontaktieren?
- Was kostet ein Anwalt?
- Was tue ich bei einer Durchsuchung oder Vorladung?
Was gilt als Straftat?
Im Strafrecht sind Straftaten in Bezug auf Betäubungsmittel unter §§29 ff. des BtMG explizit aufgeführt und umfassen unter anderem folgende Drogendelikte, welche sich in ihrer Schwere unterscheiden können.
- Anbau, Herstellung sowie Handel von Betäubungsmitteln
- Besitz von Betäubungsmitteln ohne schriftliche Erlaubnis
- Anderen unerlaubten Zugang zum Erwerb von Betäubungsmitteln gewähren
Das mögliche Strafmaß ist im Betäubungsmittelstrafrecht von vielen Variablen abhängig. Dazu zählen die Art und Menge des Betäubungsmittels sowie das Ausmaß des Handels oder Herstellens von Betäubungsmitteln. In schwerwiegenden Fällen können lange Freiheitsstrafen drohen, in weniger drastischen Fällen kann eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden, sodass der Mandant nur die Anwaltskosten zu tragen hat und keine Geldstrafe zahlen muss. Die Diskrepanz dieser möglichen Strafen zeigt, wie stark das Strafmaß in unterschiedlichen Fällen variieren kann. Im Folgenden sind die unterschiedlichen Strafen für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgeführt.
Möglichen Strafen:
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe:
- Unerlaubter Anbau, Besitz, Herstellung oder Handel von Betäubungsmitteln
Freiheitsstrafe von 1 – 15 Jahren:
- Unerlaubter Anbau, Herstellung und Gewerbemäßigkeit mit Gesundheitsgefährdung anderer
- Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige unter 18 Jahren
- Besitz, Herstellung und Handel von sogenannten „nicht geringen“ Mengen (diese sind für verschiedene Arten von Betäubungsmitteln definiert)
Freiheitsstrafe von 2 – 15 Jahren:
- Anbau, Herstellung und Handel als Mitglied einer Bande
- Besitz, Herstellung und Handel einer nicht geringen Menge gewerbsmäßig
Freiheitsstrafe von 5 – 15 Jahren:
- Anbau, Herstellung oder Handel einer nicht geringen Menge bandenmäßig
- Minderjährige Personen dazu bestimmen, Handel zu betreiben
- Handel und Verschaffen von Betäubungsmitteln von nicht geringer Menge mit Waffen
Was sind die gesetzlich erlaubten Mengen von gängigen Drogen?
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Betäubungsmittel ohne schriftliche Erlaubnis zu besitzen, eine Einstellung des Verfahrens ist aber wie weiter oben erwähnt bei nur geringen Mengen zum Eigenbedarf gut möglich. In diesen Fällen droht im besten Fall keine weitere Strafverfolgung. Hier sind die gesetzlich bestimmten Obergrenzen, die zu einer Verfahrenseinstellung führen können, für die gängigsten sich im Umlauf befindenden Drogen einmal aufgeführt:
- Marihuana: 6g oder 0,045g THC
- Haschisch: 6g oder 0,045g THC
- Amphetamin: 0,2g oder 0,15g Amphetamin Base
- Metamphetamin: 0,075g Base oder 0,09g M.-Hydrochlorid
- Kokain: 0,3g oder 0,1g Cocainhydrochlorid
- MDMA: 0,36g Base
Diese Mengen unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland und werden ggf. immer mal wieder angepasst.
Wann sollte man einen Anwalt kontaktieren?
Ein spezieller BtMG-Anwalt wie Rechtsanwalt Feist sollte möglichst immer sofort kontaktiert werden, sollten Sie einer Straftat beschuldigt werden. In bestimmten Fällen ist dabei die Sachlage noch dringlicher als in anderen Fällen, da harte oder für den Angeklagten spezifisch folgenschwere Strafen drohen, die sich nur durch die Expertise eines fachlich kompetenten Rechtsanwalts abmindern oder verhindern lassen. In folgenden Fällen ist deshalb die Konsultierung eines BtM-Anwalts unabdingbar:
- Sie haben ein höheres Nettoeinkommen als 2500€. In diesem Fall droht eine drakonische Geldstrafe, da diese sich auf die Höhe des Einkommens beziehen.
- Sie benötigen für ihren Beruf dringend eine Fahrerlaubnis. Der Entzug einer Fahrerlaubnis kann zum möglichen Strafmaß dazugehören, was für Menschen, die beruflich auf sie angewiesen sind, fatal ist.
- Sie sind bereits vorbestraft. Mit einer Vorstrafe können ohne Rechtsanwalt deutlich höhere Strafen auf Sie zukommen.
- Ihnen wird der Besitz, Handel oder die Herstellung einer größeren Menge an Betäubungsmitteln vorgeworfen. Auch in diesem Fall droht ohne angemessene Strafverteidigung ein hohes Strafmaß.
Was kostet ein Anwalt?
Die Kosten für einen Rechtsanwalt sind grundsätzlich abhängig vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das individuelle Honorar für jeden Fall kann variieren und richtet sich immer nach dem tatsächlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwalt Feist klärt sie immer transparent und frühzeitig über die voraussichtlich entstehenden Anwaltskosten auf, sodass Sie von vornherein verbindlich wissen, was auf Sie zukommt. Die Kosten bewegen sich hierbei immer in einem fairen Rahmen, welcher dem Aufwand der Tätigkeit angemessen ist. Ein Erstgespräch, um ein eventuelles Beschäftigungsverhältnis zu besprechen, ist dazu immer kostenlos.
Was tue ich bei einer Durchsuchung oder Vorladung?
Bei einer Durchsuchung ist es im ersten Schritt wichtig, dass Sie trotz der angespannten Situation möglichst ruhig bleiben und sich auf keinen Fall irgendwelche unbedachten Aussagen entlocken lassen, auf die die zuständigen Kriminalbeamten auch bei scheinbar beiläufigen Befragungen aus sind und die bei einer späteren Verhandlung gegen Sie verwendet werden können. Machen Sie von ihrem Recht Gebrauch, keine Aussagen oder Angaben zu machen und plädieren dafür, zuerst einen spezialisierten Anwalt wie Rechtsanwalt Feist zu konsultieren. Zusammen mit einem Anwalt kann dann in Ruhe die Ermittlungsakte durchgesehen und eine Strategie zur Verteidigung entworfen werden.
Bei einer Vorladung zum Gericht sollten Sie grundsätzlich möglichst wenig Zeit verstreichen lassen, bevor Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Wird Ihnen nur der Besitz von geringen Mengen an Betäubungsmitteln vorgeworfen und es kommt zu einer Anklage, kann es sinnvoll sein, die Vorladung höflich abzusagen und damit eine Aussage zu verweigern. Dies kann zu einer Geldstrafe oder im besten Fall zu einer kompletten Einstellung des Verfahrens führen. Auch besteht bei dieser Art von Vorwürfen eine Einwendungsfrist, die mindestens eine Woche beträgt. Innerhalb dieser Frist kann eine Verlängerung beantragt werden und in Ruhe die Ermittlungsakte gegen Sie durchgegangen werden. Bei höheren Mengen und einer offiziellen Gerichtsladung ist jedoch Eile geboten, da der Termin für die Gerichtsverhandlung festgelegt ist und eine Verlegung mit jedem Tag, der vergeht, unwahrscheinlicher wird. Sollte es also dazu kommen, dass ihr Rechtsanwalt am Tag des Termins bereits einen anderen Termin hat, kann der Termin im Zweifel nicht mehr verlegt werden, wenn Sie sich zu viel Zeit damit lassen, einen Anwalt zu kontaktieren.
Kontakt
Sollten Sie beschuldigt worden sein, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben oder sollten Sie einen rechtlichen Rat benötigen, zögern Sie nicht lange und nehmen Sie unter dem nebenstehenden Kontaktformular gerne Kontakt zu Rechtsanwalt Feist auf, der auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert ist und sich schnellstmöglich ihrem Anliegen widmet. Nach der Kontaktaufnahme kann auch ein erster Beratungstermin vereinbart werden.
Erreichbarkeit in Notfällen
Bei einigen behördlichen Maßnahmen gegen den Beschuldigten ist im besonderen Maße Eile geboten, wie etwa bei Durchsuchungen, vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen. Hier erreichen Sie Rechtsanwalt Feist während der Bürozeiten unter der Büronummer 040 / 239 683 12. Außerhalb der Bürozeiten – etwa zur Nachtzeit – erreichen Sie Rechtsanwalt Feist unter seiner Mobilfunknummer 0151 / 51 91 04 06. Sie haben das Recht, Ihren Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens zu kontaktieren.
Rechtsanwalt Robert F. Feist studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg sowie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Rechtsanwalt Feist ist zudem Lehrbeauftragter sowie Doktorand im Bereich des Strafrechts an der Universität Hamburg.
Bereits während seiner juristischen Ausbildung legte Rechtsanwalt Feist seinen Fokus sowie seinen Tätigkeitsschwerpunkt auf das Strafrecht: So wurde er bereits im Studium von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof sowie mehreren renommierten Strafverteidigern gelehrt. In seinem Referendariat war er u. a. bei der Staatsanwaltschaft sowie in mehreren, auf das Strafrecht spezialisierten, Kanzleien tätig.
Seit dem Abschluss des Referendariats promoviert Rechtsanwalt Feist bei Professor Dr. Dr. Kuhli und unterrichtet Studierende im Bereich des materiellen Strafrechts.
Vergütung
Die Kosten eines Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Strafsachen wird das Honorar zumeist individuell vereinbart – abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwalt Feist klärt Sie frühzeitig über die voraussichtlichen Kosten seiner Arbeit auf. Böse Überraschungen sind damit ausgeschlossen. Dabei ist ihm wichtig, dass die Kosten stets fair, verhältnismäßig sowie transparent gehalten werden. Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenlos. In geeigneten Fällen übernimmt Rechtsanwalt Feist Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger.
Kontakt
Sollten Sie einen rechtlichen Rat benötigen, nehmen Sie gerne über das nebenstehende Formular Kontakt zu Rechtsanwalt Robert F. Feist auf, der sich Ihrem Anliegen annimmt und sich schnellstmöglich bei Ihnen meldet.