Anwalt BTM Hamburg
Wird Ihnen eine Straftat im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts vorgeworfen und Sie benötigen rechtliche Unterstützung? In diesem Fall sollten Sie umgehend einen auf Betäubungsmittelrecht spezialisierten Rechtsanwalt wie Rechtsanwalt Feist mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Das Betäubungsmittelgesetz regelt die Herstellung, den Handel, die Einfuhr und den Besitz sowie die Verschreibung und die medizinische Anwendung von mehr als 300 verschiedenen Substanzen, die in Deutschland als Betäubungsmittel eingestuft werden.
Rechtsanwalt — Strafverteitiger
Robert F. Feist
Inhaltsverzeichnis
- Welche Substanzen fallen unter das Betäubungsmittelgesetz?
- Mögliche Tatbestände und Strafmaß des Betäubungsmittelstrafrechts
- Was bedeutet der Begriff „geringe Menge“ im Rahmen des BtMG?
- „Therapie statt Strafe“ im Betäubungsmittelstrafrecht
- Wie sollten Sie sich bei einer Festnahme, Durchsuchung oder Vorladung durch die Polizei verhalten?
- Wie kann ein Rechtsanwalt in dieser Situation helfen?
- FAQs
- Sieht das BtMG mildere Strafen für Jugendliche vor?
- Wie viel kostet ein Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht?
Welche Substanzen fallen unter das Betäubungsmittelgesetz?
Betäubungsmittel werden im Betäubungsmittelgesetz in drei separate Kategorien oder „Anlagen“ unterteilt. Anlage 1 enthält die „Nicht Verkehrsfähigen Betäubungsmittel“, Anlage 2 die „Verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel“ und Anlage 3 regelt die „Verkehrsfähigen und verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel“.
Die am weitesten verbreiteten Betäubungsmittel, dessen Umgang das BtMG festlegt, sind:
- Opium und seine Derivate (z.B. Heroin, Morphin)
- Kokain
- Cannabis und seine Derivate (z.B. Haschisch, Marihuana)
- Amphetamine und Methamphetamine
- LSD und andere Halluzinogene
- MDMA und andere synthetische Drogen
- Verschiedene Schmerz- und Beruhigungsmittel (z.B. Fentanyl, Oxycodon, Diazepam)
Mögliche Tatbestände und Strafmaß des Betäubungsmittelstrafrechts
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe:
- § 29 Abs. 1 BtMG: Unerlaubter Anbau, Besitz, Herstellung oder Handel von Betäubungsmitteln
Freiheitsstrafe von 1 – 15 Jahren:
- § 29 Abs. 3 BtMG: Unerlaubter Anbau, Herstellung und Gewerbemäßigkeit mit Gesundheitsgefährdung anderer Personen
- § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG: Als Person über 21 Jahre Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige unter 18 Jahren
- § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: Besitz, Herstellung und Handel „nicht geringer“ Mengen
Freiheitsstrafe von 2 – 15 Jahren:
- § 30 BtMG: Anbau, Herstellung und Handel als Mitglied einer Bande
- § 30 BtMG: Besitz, Herstellung, Handeltreiben nicht geringer Mengen gewerbsmäßig oder Einfuhr in nicht geringen Mengen
Freiheitsstrafe von 5 – 15 Jahren:
- § 30 a Abs. 1 BtMG: Anbau, Herstellung oder Handel einer nicht geringen Menge bandenmäßig
- § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG: Als Person über 21 Jahre minderjährige Personen dazu bestimmen, Handel zu betreiben
- § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Handeltreiben und Verschaffen von Betäubungsmitteln von nicht geringer Menge mit Waffen
Was bedeutet der Begriff „geringe Menge“ im Rahmen des BtMG?
Im Betäubungsmittelstrafrecht spielt die Menge eines Betäubungsmittels eine enorm große Rolle für den Schweregrad der Strafe. Ist in einem Fall nur eine „geringe Menge“ einer Substanz vorhanden, so kann das Gericht von einer Bestrafung absehen.
Die „geringe Menge“ beziehungsweise die „nicht geringe Menge“ ist für verschiedene Drogen unterschiedlich determiniert, z.B. (BGH, Stand 2019):
- Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
- Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)
- Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
Darüber hinaus gelten in jedem Bundesland unterschiedliche Grenzwerte für eine Verfolgung bei den Staatsanwaltschaften.
„Therapie statt Strafe“ im Betäubungsmittelstrafrecht
Eine Chance auf „Therapie statt Strafe“ kommt im Drogenstrafrecht oft dann ins Spiel, wenn ein Delikt aus Gründen der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. In diesem Fall hat das Gericht die Möglichkeit, Haftstrafen bis zu zwei Jahren zurückzustellen, auch wenn es sich nicht nur um eine Bewährungsstrafe handelt.
Wenn eine Haftstrafe zugunsten einer Drogentherapie zurückgestellt wird, muss der Betroffene sich in ambulante oder stationäre Behandlung in einer anerkannten Einrichtung für Suchtentwöhnung begeben, und darf diese nicht vorzeitig verlassen. Bei frühzeitigem Abbruch oder Entlassung aus der Therapie muss der Betroffene zurück in den Strafvollzug.
Wie sollten Sie sich bei einer Festnahme, Durchsuchung oder Vorladung durch die Polizei verhalten?
Sollte es zu einer Festnahme, Durchsuchung oder Vorladung durch die Polizei kommen, sollten Sie in jedem Falle so schnell wie möglich einen auf Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Anwalt kontaktieren.
Auch wenn Sie sich nun in einer höchst angespannten Situation befinden, empfiehlt es sich, ruhig zu bleiben und sich nicht durch aufgrund von Zeitdruck oder Ähnlichem zu unüberlegten Aussagen verleiten zu lassen.
Sie haben das Recht, eine Aussage zu verweigern. Von diesem sollten Sie Gebrauch machen, bis Sie die Möglichkeit zur Absprache mit Ihrem Verteidiger erhalten haben. Auch Aussagen, mit denen Sie vermeidlich die Schuld von sich weisen, können im Nachhinein gegen Sie verwendet werden. Bei einer eventuellen Hauptverhandlung wird Ihnen immer noch die Chance geboten werden, eine Aussage zu machen.
Sollten Sie eine Vorladung zur Polizei erhalten haben, so besteht die Möglichkeit, diese höflich, aber bestimmt abzulehnen. Wenn es sich in Ihrem Fall nur um eine geringe Menge einer Droge dreht, kann das Verfahren im besten Falle mit einer simplen Geldstrafe oder mit einer Einstellung des Verfahrens enden.
Wie kann ein Rechtsanwalt in dieser Situation helfen?
Ein auf Betäubungsmittelrecht spezialisierter Anwalt wie Rechtsanwalt Feist setzt sich während des Verfahrens für Ihre Interessen ein und stellt sicher, dass die nötigen Schritte eingeleitet werden, um eine möglichst geringe Strafe zu erwirken. Sobald Sie einen Anwalt beauftragen, ist dieser in der Lage, die Ermittlungsakte zu durchsuchen und daraufhin mit Ihnen gemeinsam eine geeignete Verteidigungsstrategie auszuarbeiten. Dank umfangreicher Kenntnis der Tatbestände ist Ihr Verteidiger in der Lage, Ihren Fall realistisch zu beurteilen, und somit auf eine Einstellung des Verfahrens oder beispielsweise auf ein „Therapie statt Strafe“ Urteil hinzuarbeiten.
FAQs
Sieht das BtMG mildere Strafen für Jugendliche vor?
Im BtMG ist grundsätzlich keine mildere Strafzumessung für Jugendliche festgelegt, oft kommt es hinsichtlich minderjähriger Täter jedoch trotzdem zu geringeren Strafen. In vielen Fällen lässt das Gericht bei der Verurteilung von Jugendlichen Milde walten, um so die Zukunft der jungen Täter nicht in Gefahr zu bringen.
Wie viel kostet ein Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht?
Ihr erstes Orientierungsgespräch mit Rechtsanwalt Feist ist erst einmal kostenlos.
Sollte er daraufhin Ihren Fall übernehmen, wird Rechtsanwalt Feist Sie frühzeitig über die zu erwartenden Kosten informieren. Die Vergütung eines Anwalts wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt und individuell berechnet, abhängig vom Arbeitsaufwand des beliebigen Falls.
Kontakt
Sollten Sie in einen Betäubungsmittelrechtsfall verwickelt sein oder rechtlichen Rat benötigen, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie Rechtsanwalt Feist, Ihren Rechtsanwalt spezialisiert auf Betäubungsmittelrecht in Hamburg. Ob telefonisch unter 040 / 239 683 12, per E‑Mail unter kontakt@ra-feist.de oder per online Kontaktformular, Rechtsanwalt Feist ist für Sie erreichbar und wird sich schnellstmöglich mit Ihrem Anliegen befassen.
Befinden Sie sich in einer besonders zeitkritischen Situation und benötigen umgehend rechtliche Unterstützung? Außerhalb der Bürozeiten erreichen Sie Rechtsanwalt Feist unter seiner Mobiltelefonnummer 0151 / 51 91 04 06. Zu jedem Zeitpunkt während Ihres Verfahrens haben Sie das Recht, mit Ihrem Verteidiger Kontakt aufzunehmen.
Erreichbarkeit in Notfällen
Bei einigen behördlichen Maßnahmen gegen den Beschuldigten ist im besonderen Maße Eile geboten, wie etwa bei Durchsuchungen, vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen. Hier erreichen Sie Rechtsanwalt Feist während der Bürozeiten unter der Büronummer 040 / 239 683 12. Außerhalb der Bürozeiten – etwa zur Nachtzeit – erreichen Sie Rechtsanwalt Feist unter seiner Mobilfunknummer 0151 / 51 91 04 06. Sie haben das Recht, Ihren Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens zu kontaktieren.
Rechtsanwalt Robert F. Feist studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg sowie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Rechtsanwalt Feist ist zudem Lehrbeauftragter sowie Doktorand im Bereich des Strafrechts an der Universität Hamburg.
Bereits während seiner juristischen Ausbildung legte Rechtsanwalt Feist seinen Fokus sowie seinen Tätigkeitsschwerpunkt auf das Strafrecht: So wurde er bereits im Studium von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof sowie mehreren renommierten Strafverteidigern gelehrt. In seinem Referendariat war er u. a. bei der Staatsanwaltschaft sowie in mehreren, auf das Strafrecht spezialisierten, Kanzleien tätig.
Seit dem Abschluss des Referendariats promoviert Rechtsanwalt Feist bei Professor Dr. Dr. Kuhli und unterrichtet Studierende im Bereich des materiellen Strafrechts.
Vergütung
Die Kosten eines Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Strafsachen wird das Honorar zumeist individuell vereinbart – abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwalt Feist klärt Sie frühzeitig über die voraussichtlichen Kosten seiner Arbeit auf. Böse Überraschungen sind damit ausgeschlossen. Dabei ist ihm wichtig, dass die Kosten stets fair, verhältnismäßig sowie transparent gehalten werden. Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenlos. In geeigneten Fällen übernimmt Rechtsanwalt Feist Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger.
Kontakt
Sollten Sie einen rechtlichen Rat benötigen, nehmen Sie gerne über das nebenstehende Formular Kontakt zu Rechtsanwalt Robert F. Feist auf, der sich Ihrem Anliegen annimmt und sich schnellstmöglich bei Ihnen meldet.