Anwalt Exhibitionismus
Exhibitionismus ist mittlerweile ein geläufiger Begriff. Viele Menschen können sich darunter etwas vorstellen, jedoch wissen die wenigsten, dass es sich bei Exhibitionismus auch um eine Straftat handelt.
Was genau exhibitionistische Handlungen sind, ab wann diese strafbar werden und welche Strafe das Strafrecht dafür vorsieht, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Sie wurden des Exhibitionismus beschuldigt? Nehmen Sie gerne Kontakt über unser Formular zu Rechtsanwalt Robert F. Feist auf oder nutzen Sie unsere Rufnummern.
Rechtsanwalt — Strafverteitiger
Robert F. Feist
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Exhibitionismus?
- Was gilt als exhibitionistische Handlung?
- Wann ist Exhibitionismus strafbar?
- Welche Strafen drohen bei Exhibitionismus?
- Was kann man dagegen tun bzw. wie kann ein Anwalt helfen?
Was ist Exhibitionismus?
Exhibitionismus beschreibt das Entblößen der Genitalien für den eigenen Lustgewinn. Viele Exhibitionisten empfinden zudem ein starkes Verlangen danach während einer sexuellen Aktivität beobachtet zu werden, sodass sie diese öffentlich verrichten.
Was gilt als exhibitionistische Handlung?
Eine exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn ein männlicher Täter sein Glied entblößt und sich ein anderer Mensch, das vermeintliche Opfer, dadurch belästigt fühlt. Die Belästigung zieht oftmals ein Gefühl der Scham, des Ekels oder des puren Entsetzens mit sich. Exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB werden deshalb auch Entblößungshandlungen genannt. Eine exhibitionistische Handlung kann laut Strafrecht nur von einem Mann verübt werden. Das entblößte Glied muss dafür nicht einmal erigiert sein. Hinzu kommt, dass die Entblößungshandlung des Täters auf einer sexuellen Motivation beruhen soll. Er muss also die Beabsichtigung haben durch das Vorzeigen seines Gliedes oder der damit hervorgerufenen Reaktion des Opfers sexuell erregt zu werden. Somit wird die Motivation nicht nur durch die eigene sexuelle Erregung begründet, sondern auch durch die Fixierung auf die Wahrnehmung der anderen Person. Auch die Steigerung der Erregung durch anschließende Masturbation fällt unter § 183 StGB. Das plötzliche Ertappen einer Person beim Masturbieren stellt jedoch keine exhibitionistische Handlung dar, denn hier fehlt der Vorsatz des Belästigens. Auch das Demonstrieren phallusartiger Objekte, wie ein Dildo oder modellierter Penis, stellen keine exhibitionistische Handlung dar. Darüber hinaus gilt das Versenden von Bildern und Videos des eigenen entblößten Schambereiches via soziale Medien, Messenger-Dienste oder E‑Mail auch nicht als exhibitionistische Handlung, da Täter und Opfer für den Straftatbestand des Exhibitionismus körperlich anwesend sein müssen.
Wann ist Exhibitionismus strafbar?
Der Straftatbestand des Exhibitionismus soll Personen vor einer unerwünschten Konfrontation mit sexuellen Handlungen und damit ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung schützen. Allerdings stellt die Entblößung des Gliedes nicht immer eine exhibitionistische Handlung dar, wenn sie beispielsweise als Belustigung gemeint war. Auch der bloße Versuch einer exhibitionistischen Handlung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht strafbar. Damit die Grenzen der Straftat klarer definiert sind, müssen gemäß § 183 StGB die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
Männliche Täter als Tatsubjekt:
Nur Männer können eine exhibitionistische Handlung verüben, denn weibliche Personen sind von dem Tatbestand der Strafvorschrift nicht erfasst. Für Personen, die sich als divers identifizieren, gilt das Gleiche. Wobei erwähnt werden sollte, dass vor Gericht eher das biologische als das rechtliche Geschlecht eine Bedeutung hat.
Es liegt eine exhibitionistische Handlung vor:
Die nächste Voraussetzung bezieht sich darauf, dass eine exhibitionistische Handlung beziehungsweise Entblößungshandlung gemäß § 183 StGB vorliegen muss, welche auf einer sexuellen Motivation beruht. Der männliche Täter entblößt also sein Glied vor einem vermeintlichen Opfer, wobei ihn das Vorzeigen oder die damit verbundene Reaktion des Opfers sexuell erregt. Der Penis muss dafür nicht erigiert sein.
Die Belästigung des Opfers:
Per Gesetz muss die exhibitionistische Handlung das Opfer zudem belästigen. Hierfür reicht es, wenn sich irgendeine Person im unmittelbaren Umfeld belästigt fühlt, auch, wenn diese nicht das ursprünglich angepeilte Opfer des Täters ist. Damit der Straftatbestand des Exhibitionismus erfüllt ist, muss die exhibitionistische Handlung also von jemandem wahrgenommen und als solche negativ empfunden werden. Anschließend sollten unangenehme Gefühle wie Ekel, Entsetzen, Abscheu, Scham oder Schrecken verspürt werden. Sollte das Opfer hingegen angenehme Gefühle wie Neugier, Interesse oder Belustigung verspüren, liegt keine Belästigung vor. Auch das einvernehmliche Demonstrieren der Geschlechtsteile stellt keine Sexualstraftat dar.
Der Täter muss vorsätzlich handeln:
Des Weiteren muss der Täter die exhibitionistische Handlung unter Vorsatz begehen, indem er durch die Entblößung seines Gliedes sexuell erregt wird oder seine Erregung dadurch steigert und befriedigt. Der Täter muss es außerdem für möglich halten, dass sich jemand durch die Tat belästigt fühlen könnte und nimmt dies auch in Kauf. Hier spricht man von dem sogenannten Eventualvorsatz. Möchte der Täter allerdings nur provozieren oder belustigen und wird durch das absichtliche Vorzeigen seines Gliedes nicht erregt, liegt keine exhibitionistische Handlung vor. Auch das fahrlässige Entblößen ohne zugrunde liegenden Vorsatz erfüllt die Voraussetzung für eine exhibitionistische Handlung nicht. Die letzten zwei Beispiele könnten allerdings eine Strafe aufgrund Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB nach sich ziehen.
Die Stellung eines Strafantrages:
Die letzte Voraussetzung für die Strafbarkeit des Exhibitionismus ist die Stellung eines Strafantrages. Bei der exhibitionistischen Handlung handelt es sich laut § 183 Abs. 2 StGB, um ein relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die geschädigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter zwar einen Strafantrag stellen können, es aber für die Strafverfolgung nicht nötig ist. Die Strafverfolgungsbehörde kann sich nämlich auch über einen fehlenden Antrag hinwegsetzen, sofern ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Welche Strafen drohen bei Exhibitionismus?
In der Regel droht bei Exhibitionismus eine Geldstrafe oder ein Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr. Die Höhe des Strafmaßes hängt immer davon ab, welche Folgen die Tat für das Opfer hat, wie der Tatbestand tatsächlich verwirklicht wurde und, ob der Täter eventuelle Vorstrafen hat. Da exhibitionistische Handlungen oftmals unter Zwang erfolgen, fällt es den Betroffenen schwer, die Handlung von heute auf morgen zu unterlassen. Dies berücksichtigt der Gesetzgeber, sodass in bestimmten Fällen die Freiheitsstrafe Bewährung ausgesetzt werden kann.
Was kann man bei einem Vorwurf tun bzw. wie kann ein Anwalt helfen?
Je schneller ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, umso besser sind die Chancen Einfluss auf das Ermittlungsverfahren zu nehmen und dieses sogar unverzüglich einzustellen. Denn zunächst gilt es erst einmal zu prüfen, ob eine exhibitionistische Handlung gemäß § 183 StGB überhaupt vorliegt. Von Falschbeschuldigungen über Fehlinterpretationen bis erstmalige Taten ist alles dabei, deswegen schützt ein Anwalt die Integrität seinen Mandanten und verhindert im besten Fall die öffentliche Hauptverhandlung. Sollten die Voraussetzungen des Deliktes allerdings gegeben sein, so gilt es die richtige Strafzumessung zu ermitteln und gegebenenfalls den Therapiewillen des Beschuldigten zu betonen, um ein milderes Strafmaß zu erreichen. Die Folgen einer Verurteilung aufgrund exhibitionistischer Handlungen dürfen nicht unterschätzt werden. Das Einschalten eines Anwalts für Sexualstrafrecht ist daher unerlässlich und sollte frühzeitig in die Wege geleitet werden. Exzellente Verteidigungsstrategien helfen dabei, einen beruflichen und privaten Höchstschaden zu umgehen.
Sie wurden des Exhibitionismus beschuldigt und wissen nicht, wie Sie vorgehen sollen?
Die Kanzlei Feist steht Ihnen umgehend und jederzeit für eine umfangreiche Beratung zum Thema Exhibitionismus zur Verfügung und verteidigt Sie bundesweit mit einer maßgeschneiderten Strategie gegen sämtliche Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht. Die rechtzeitige Intervention durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht ist nicht zu unterschätzen. Nehmen Sie gerne Kontakt über unser Formular zur Rechtsanwalt Robert F. Feist auf oder nutzen Sie unsere Rufnummer, wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.
Erreichbarkeit in Notfällen
Bei einigen behördlichen Maßnahmen gegen den Beschuldigten ist im besonderen Maße Eile geboten, wie etwa bei Durchsuchungen, vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen. Hier erreichen Sie Rechtsanwalt Feist während der Bürozeiten unter der Büronummer 040 / 239 683 12. Außerhalb der Bürozeiten – etwa zur Nachtzeit – erreichen Sie Rechtsanwalt Feist unter seiner Mobilfunknummer 0151 / 51 91 04 06. Sie haben das Recht, Ihren Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens zu kontaktieren.
Rechtsanwalt Robert F. Feist studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg sowie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Rechtsanwalt Feist ist zudem Lehrbeauftragter sowie Doktorand im Bereich des Strafrechts an der Universität Hamburg.
Bereits während seiner juristischen Ausbildung legte Rechtsanwalt Feist seinen Fokus sowie seinen Tätigkeitsschwerpunkt auf das Strafrecht: So wurde er bereits im Studium von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof sowie mehreren renommierten Strafverteidigern gelehrt. In seinem Referendariat war er u. a. bei der Staatsanwaltschaft sowie in mehreren, auf das Strafrecht spezialisierten, Kanzleien tätig.
Seit dem Abschluss des Referendariats promoviert Rechtsanwalt Feist bei Professor Dr. Dr. Kuhli und unterrichtet Studierende im Bereich des materiellen Strafrechts.
Vergütung
Die Kosten eines Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Strafsachen wird das Honorar zumeist individuell vereinbart – abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwalt Feist klärt Sie frühzeitig über die voraussichtlichen Kosten seiner Arbeit auf. Böse Überraschungen sind damit ausgeschlossen. Dabei ist ihm wichtig, dass die Kosten stets fair, verhältnismäßig sowie transparent gehalten werden. Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenlos. In geeigneten Fällen übernimmt Rechtsanwalt Feist Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger.
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