Anwalt Jugendpornographie
Der Besitz, Erwerb und die Verbreitung von jugendpornographischen Schriften ist, genau wie der Umgang mit Kinderpornographie, strafbar. Gemäß § 184c StGB werden diese Taten mit Strafe geahndet. Der Straftatbestand unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Aspekten von der Straftat des Besitzes, Erwerbs und der Verbreitung von Kinderpornographie.
So kommt es beispielsweise schon beim Unrechtswert während der Herstellung des Materials zu Abweichungen. Bei sexuellen Handlungen an Kindern handelt es sich grundsätzlich um den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs an Kindern. Geschlechtsverkehr mit Jugendlichen ist hingegen nur unter bestimmten Rahmenumständen strafbar.
Rechtsanwalt — Strafverteitiger
Robert F. Feist
Beispiele dafür sind der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen oder der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 StGB. Der Gesetzgeber begründet diese Abweichungen damit, dass sich sowohl die körperliche Konstitution als auch die Urteilsfähigkeit von Jugendlichen und Kindern unterscheidet. Der Jugendschutz besagt trotzdem, dass Jugendliche nicht an der Herstellung von pornographischen Schriften teilnehmen dürfen. Demnach ist der Besitz, Erwerb und die Verbreitung von Jugendpornographie illegal.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Jugendpornographie?
- Bei welchem Alter spricht man von Jugendpornographie?
- Mit welchen Strafen muss man bei einer Verurteilung wegen Jugendpornographie rechnen?
- Verjährung der Strafbarkeit bei Jugendpornographie
- Wie geht ein Anwalt bei einem Verfahren wegen Jugendpornographie vor?
Was ist Jugendpornographie?
Als jugendpornographische Schriften bezeichnet man Darstellungen von Jugendlichen (in Form von Videos, Fotos, Audioaufnahmen oder ggf. fiktiver Form wie Romanen, Comics oder Videospielen), die einen sexuellen, pornographischen Inhalt wiedergeben. Das Material muss unnatürliche, geschlechtsbetonte Handlungen enthalten. Die Wiedergabe von sexuellen Handlungen an sich (ohne die Absicht, den Zuschauer sexuell zu erregen,) macht ein Werk also nicht zu einer jugendpornografischen Schrift.
Spielfilme, Dokumentationen oder Nacktbilder, die keine unnatürliche Körperhaltung darstellen und nicht zur sexuellen Erregung gedacht sind, gelten gemäß § 184c StGB somit nicht als Jugendpornographie. Inwiefern das Material gespeichert wurde (Papier, USB-Stick, Festplatte usw.) ist für den Straftatbestand nicht von Bedeutung. Auch wenn hierbei die Rede von „pornographischer Schrift“ ist, muss keine tatsächliche körperliche Textform vorliegen.
Bei welchem Alter spricht man von Jugendpornographie?
Von Kinderpornographie spricht man, wenn das Material Kinder unter 14 Jahren zeigt. Jugendpornographie betrifft hingegen Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Es kann manchmal schwerfallen, zwischen legaler Pornografie und strafbarer Jugendpornographie zu unterscheiden. Grund dafür ist unter anderem, dass sowohl bei Pornos mit Volljährigen als auch bei illegaler Jugendpornographie Begriffe „Teen“ verwendet werden. Außerdem ist es mittlerweile nicht immer leicht zu unterscheiden, ob eine Person, sechzehn, siebzehn oder achtzehn Jahre alt ist.
Die Altersbeschränkungen beziehen sich jedoch nicht grundsätzlich auf das tatsächliche Alter der Darsteller. Im Kontext von Jugendpornographie spricht man auch von sogenannten „Scheinjugendlichen“ oder „Scheinkindern“. Diese Personen sind bereits volljährig, doch wirken aufgrund ihrer visuellen Erscheinung für den objektiven Betrachter wie ein Kind oder eine jugendliche Person. In solchen Fällen müssen im Einzelfall alle Begleitumstände berücksichtigt werden. Eine pornographische Schrift, die einen Begleittext besitzt, in dem auf die Volljährigkeit des Darstellers hingewiesen wird, ist beispielsweise legal.
Mit welchen Strafen muss man bei einer Verurteilung wegen Jugendpornographie rechnen?
Die Strafen für den Besitz, den Erwerb oder die Verbreitung von Jugendpornographie fallen deutliche geringer aus als bei der Kinderpornographie. Trotzdem sollte man als betroffene Person einen Vorwurf in diesem Bereich immer ernst nehmen. Verfahren zur Jugendpornographie können für den Beschuldigten nämlich nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern auch erhebliche Auswirken auf das private und berufliche Umfeld mit sich bringen.
Der Besitz von Jugendpornographie wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Bei anderen Handlungen wie der Produktion, Verbreitung oder Bewerbung von Kinderpornographie fallen die Strafen höher aus. Verurteilte müssen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Handelt es sich um eine Gewerbsmäßigkeit oder eine Bandentat, droht dem Beschuldigten sogar eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Verjährung der Strafbarkeit bei Jugendpornographie
Die Dauer der Verjährungsfrist lässt sich von der jeweiligen angedrohten Freiheitsstrafe ableiten. Bei Kinderpornographie und bei Jugendpornographie sind die Verjährungsfristen schwer zu bestimmen, da es auf das konkret verwirklichte Delikt ankommt und lässt sich allgemein nicht formulieren.
Hierbei gilt jedoch, dass die Verjährung erst beginnt, wenn die Tat beendet ist. Bei einer Person, die des Besitzes von Jugendpornographie beschuldigt wird, beginnt die Verjährungsfrist also erst zum Zeitpunkt der Besitzaufgabe. In diesem Fall spielt es also keine Rolle, wann der Beschuldigte den Besitz über das Material erlangt hat. Wann dies im Einzelfall zutrifft, kann am besten ein Strafverteidiger beurteilen.
Wie geht ein Anwalt bei einem Verfahren wegen Jugendpornographie vor?
Wie bereits erwähnt, hat das Verfahren für den Beschuldigten in der Regel nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern auch gewisse private und berufliche Konsequenzen. Dafür muss es gar nicht zu einer Verurteilung kommen. Die meisten Bekannten und Nachbarn stufen Jugendpornographie nämlich sittlich genau so ein wie Kinderpornografie. Als betroffene Person muss man bei einer Hauptverhandlung also einer massiven Stigmatisierung rechnen.
Bei Fällen der Jugendpornografie hat deshalb die Einstellung des Verfahrens oberste Priorität für den Strafverteidiger. Wenn man als Beschuldigter früh genug einen Anwalt aufsucht, ist dieser für gewöhnlich in der Lage, eine Hauptverhandlung zu verhindern und das Strafverfahren auf schriftlichem Wege zu beenden. Im Idealfall erfährt das soziale und berufliche Umfeld somit gar nichts vom Vorwurf. Dem Strafverteidiger stehen hierbei mehrere Verteidigungsstrategien zur Verfügung. Wenn die im Material dargestellte Person kurz vor der Volljährigkeit ist, erweist sich oftmals schon der Nachweis eines Vorsatzes als problematisch. Die Frage des Besitzes ist ein weiterer effektiver Ansatzpunkt. Besonders wenn der Beschuldigte über das Internet auf die jugendpornographische Schrift zugegriffen hat, stellt sich die Frage, inwiefern er tatsächlich Besitzwillen hatte.
Laut Gesetzgeber genügt in diesem Fall bereits das Speichern im Cache (der Festplatte). Bei Internetbrowsern passiert dies für gewöhnlich automatisch. Falls der Nutzer die Speicherung auf der Festplatte deaktiviert hat, wird der Zugriff nur auf dem flüchtigen Arbeitsspeicher hinterlegt. In solchen Fällen kann der Besitz oftmals angezweifelt werden. Darüber hinaus wird meist nur die IP-Adresse des Internetanschlusses ermittelt. Es ist also nicht klar, welche Person zum Zeitpunkt des Zugriffs tatsächlich den Computer verwendet hat.
Wir, die Kanzlei Feist, beraten und verteidigen unsere Mandanten in Hamburg und deutschlandweit mit einer individuellen Strategie, die auf der jeweiligen Situation des Verfahrens basiert. Unsere Arbeit zeichnet sich durch außerordentliches Engagement, Unnachgiebigkeit und eine stets unvoreingenommene Denkweise aus. Unsere Kanzlei ist ausschließlich im Strafrecht tätig und verfügt dementsprechend über umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet der strafrechtlichen Beratung und Verteidigung.
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Rechtsanwalt Robert F. Feist studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg sowie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Rechtsanwalt Feist ist zudem Lehrbeauftragter sowie Doktorand im Bereich des Strafrechts an der Universität Hamburg.
Bereits während seiner juristischen Ausbildung legte Rechtsanwalt Feist seinen Fokus sowie seinen Tätigkeitsschwerpunkt auf das Strafrecht: So wurde er bereits im Studium von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof sowie mehreren renommierten Strafverteidigern gelehrt. In seinem Referendariat war er u. a. bei der Staatsanwaltschaft sowie in mehreren, auf das Strafrecht spezialisierten, Kanzleien tätig.
Seit dem Abschluss des Referendariats promoviert Rechtsanwalt Feist bei Professor Dr. Dr. Kuhli und unterrichtet Studierende im Bereich des materiellen Strafrechts.
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