Anwalt Jugendstrafrecht Hamburg
Das Jugendstrafrecht ist ein besonderer Zweig des Strafrechts, welcher viel Expertise und Hintergrundwissen benötigt, um eine erfolgreiche Verteidigung für Jugendliche zu gewährleisten.
Rechtsanwalt Feist in Hamburg ist auf dieses Fachgebiet spezialisiert und kann auch Ihnen dabei helfen, für Ihr Recht vor Gericht einzustehen.
Im Jugendstrafrecht werden Straftäter mit einem anderen Maßstab behandelt, da man allgemein davon ausgeht, dass jugendliche Personen allgemein nicht die geistige Reife besitzen, um Recht und Unrecht in all ihren Facetten zu durchdringen.
Rechtsanwalt — Strafverteitiger
Robert F. Feist
040 / 239 683 12 0151 / 51 91 04 06 kontakt@ra-feist.deInhaltsverzeichnis
- Was ist besonders am Jugendstrafrecht?
- Wann tritt das Jugendstrafrecht ein?
- Was sind typische jugendliche Straftaten?
- Welche Strafen drohen?
- Wie kann ein Anwalt helfen?
Was ist besonders am Jugendstrafrecht?
In den meisten Fällen werden Straftaten von Jugendlichen eher als harmlose Verfehlungen angesehen, die nicht auf grundsätzliche Verhaltensmuster im späteren Leben schließen lassen. Aus diesen Gründen gelten im Jugendstrafrecht anstatt von schwereren Strafen generell erzieherische Maßnahmen als das richtige Mittel der Wahl, der sogenannte „Erziehungsgedanke“ steht hier im Vordergrund.
Wann tritt das Jugendstrafrecht ein?
Im Jugendstrafrecht gibt es Unterscheidungen zwischen unterschiedlichen Altersgruppen, welche sich auf die rechtliche Strafmündigkeit vor Gericht auswirken. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahre sind grundsätzlich rechtlich strafunmündig und können daher nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren können ausschließlich nach den Maßstäben des Jugendstrafrechts angeklagt werden.
Kniffliger wird es bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren. Mit 18 ist rechtlich zwar die Volljährigkeit erreicht, es werden aber trotzdem noch zentrale Normen aus dem Jugendstrafrecht angewendet, die Auskunft darüber geben sollen, ob der jeweilige Heranwachsende zur Tatzeit geistig noch typische Eigenschaften eines Jugendlichen aufgewiesen hat oder nicht. Dies wird an bestimmten Kriterien festgemacht, die in der sogenannten Marburger Richtlinie aufgeführt sind. Ein Heranwachsender kann nach dieser Richtlinie einem Jugendlichen gleichgestellt sein, wenn er folgende bestimmte geistige Eigenschaften oder Persönlichkeitszüge zur Tatzeit nicht besessen hat:.
- Fähigkeit zu selbstständigem Urteilen und Entscheiden
- Fähigkeit zu zeitlich überschauendem Denken
- Eine gewisse Lebensplanung
- Fähigkeit, Gefühlsurteile rational zu unterbauen
- ernsthafte Einstellung zur Arbeit
- eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber anderen Menschen
Weiter heißt es in den Richtlinien, dass folgende Eigenschaften als typisch für Jugendliche gelten und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht beurteilt werden können, wenn sie diese zur Tatzeit aufgewiesen haben:
- ungenügende Ausformung der Persönlichkeit
- Hilflosigkeit
- naiv-vertrauensseliges Verhalten
- „den Augenblick lebend“
- starke Anlehnungsbedürftigkeit
- spielerische Einstellung zur Arbeit
- Neigung zum Tagträumen
- Hang zu abenteuerlichem Handeln
- Hineinleben in selbstwerterhöhende Rollen
- mangelnder Anschluss an Altersgenossen
Was sind typische jugendliche Straftaten?
Bestimmte strafrechtliche Handlungen werden als für Jugendliche typische Straftaten eingestuft. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Straftaten vor allem aufgrund der oben genannten Persönlichkeitseigenschaften entstehen (bspw. Leichtsinn, Naivität, Hang zu abenteuerlichem Verhalten). Straftaten, die vermehrt von Jugendlichen ausgehen sind beispielsweise das Schwarzfahren, aber auch schwerere Straftaten wie Körperverletzung, Diebstahl oder Sachbeschädigung. Man spricht bei diesen Straftaten oft von episodenhaften Verhaltensweisen, die auf das jugendliche Alter und die noch nicht abgeschlossene Entwicklung der Persönlichkeit zurückzuführen sind und im Prozess des Älterwerdens wieder aufhören.
Welche Strafen drohen?
Da im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke gilt, fallen Strafen deutlich milder aus als bei Erwachsenen und sind aus sozialer Perspektive darauf ausgelegt, Jugendliche zu maßregeln und nicht in höherem Maße zu bestrafen. Es wird allgemein zwischen 3 verschiedene Sanktionen unterschieden, die sich immer auf die jeweilige Schwere der Straftat beziehen.
Erziehungsmaßregeln
Die Erziehungsmaßregeln werden als mildeste Strafe angewandt und kommen dementsprechend bei weniger drastischen Straftaten zum Einsatz. Sie sollen als Prävention gegen eine Wiederholung des strafwürdigen Verhaltens dienen und sind dem Erziehungsgedanken untergeordnet. Unter Erziehungsmaßregeln fallen sogenannte Weisungen oder Erziehungshilfen, die dem Jugendlichen beispielsweise vorgeben, eine Ausbildungsstelle oder sonstige Arbeitsstelle aufzunehmen. Auch soziale Arbeitsleistungen oder ähnliche Maßnahmen sind möglich.
Zuchtmittel
Zuchtmittel gelten als die zweite Stufe im Jugendstrafrecht, die über einfache Erziehungsmaßregeln hinausgehen. Zu den Zuchtmitteln zählt zum einen die sogenannte „Verwarnung“. Sie wird gemeinhin angewandt, wenn der Richter davon ausgeht, dass der Jugendliche außerhalb des Strafverfahrens keine weiteren Bestrafungen benötigt, um sich der Schwere seiner Handlungen bewusst zu werden. Zum anderen zählen die „Auflagen“ zu den Zuchtmitteln. Sie sind weniger milde und haben oft zur Folge, dass der betreffende jugendliche Straftäter Arbeitsauflagen erfüllen und damit soziale Arbeitsstunden verrichten muss. Das dritte und letzte Zuchtmittel ist der Jugendarrest, welcher eine kurze Haftstrafe mit Freiheitsentzug beinhaltet. Man unterscheidet hierbei zwischen dem Kurzarrest, welcher höchstens 4 Tage beträgt, dem Freizeitarrest, welcher normalerweise von Samstagmorgen bis Montagmorgen anhält, und dem Dauerarrest, welcher mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen beträgt.
Jugendstrafe
Die Jugendstrafe ist die härteste Sanktion im Jugendstrafrecht und wird dementsprechend bei stärkeren Straftaten verhängt. Hierbei handelt es sich um eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren. Bei einer Strafe, welche zwei Jahre nicht überschreitet, kann eine Bewährung ausgesprochen werden, wobei diese in den meisten Fällen weitere Zuchtmittel aus dem Jugendstrafrecht (wie der Jugendarrest) nach sich zieht.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Ein auf Jugendstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt ist ein wichtiger Faktor, wenn es darum geht, die Schwere der Sanktionen abzufedern. Viele Jugendliche unterschätzen die Konsequenzen, die ein Verfahren mit sich bringt und sind aufgrund ihrer geistigen Unreife anfällig dafür, vor Gericht sich selbst belastende Äußerungen zu tätigen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann den Jugendlichen über die Umstände des Verfahrens aufklären und eine erfolgsversprechende Strategie zur Verteidigung entwickeln. Im Jugendstrafrecht gibt es ausreichend gute Ansatzpunkte, die sich ein Rechtsanwalt zunutze machen kann, um mit allen rechtlichen Mitteln für das Recht des Mandanten zu kämpfen.
Kontakt
Wenn Sie rechtlichen Beistand oder einen Rat benötigen, der sich auf Verfahren im Jugendstrafrecht bezieht, kontaktieren Sie uns gerne unter unserem Kontaktformular auf der Startseite. Rechtsanwalt Feist wird sich so schnell wie möglich bei Ihnen melden.
Erreichbarkeit in Notfällen
Bei einigen behördlichen Maßnahmen gegen den Beschuldigten ist im besonderen Maße Eile geboten, wie etwa bei Durchsuchungen, vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen. Hier erreichen Sie Rechtsanwalt Feist während der Bürozeiten unter der Büronummer 040 / 239 683 12. Außerhalb der Bürozeiten – etwa zur Nachtzeit – erreichen Sie Rechtsanwalt Feist unter seiner Mobilfunknummer 0151 / 51 91 04 06. Sie haben das Recht, Ihren Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens zu kontaktieren.
Rechtsanwalt Robert F. Feist studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg sowie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Rechtsanwalt Feist ist zudem Lehrbeauftragter sowie Doktorand im Bereich des Strafrechts an der Universität Hamburg.
Bereits während seiner juristischen Ausbildung legte Rechtsanwalt Feist seinen Fokus sowie seinen Tätigkeitsschwerpunkt auf das Strafrecht: So wurde er bereits im Studium von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof sowie mehreren renommierten Strafverteidigern gelehrt. In seinem Referendariat war er u. a. bei der Staatsanwaltschaft sowie in mehreren, auf das Strafrecht spezialisierten, Kanzleien tätig.
Seit dem Abschluss des Referendariats promoviert Rechtsanwalt Feist bei Professor Dr. Dr. Kuhli und unterrichtet Studierende im Bereich des materiellen Strafrechts.
Vergütung
Die Kosten eines Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Strafsachen wird das Honorar zumeist individuell vereinbart – abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwalt Feist klärt Sie frühzeitig über die voraussichtlichen Kosten seiner Arbeit auf. Böse Überraschungen sind damit ausgeschlossen. Dabei ist ihm wichtig, dass die Kosten stets fair, verhältnismäßig sowie transparent gehalten werden. Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenlos. In geeigneten Fällen übernimmt Rechtsanwalt Feist Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger.
Kontakt
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