Anwalt Kinderpornographie
Wenn aufgrund des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornographie gegen Sie ermittelt wird, lässt sich die in der Regel auf eine von möglichen Ursachen zurückführen. Entweder sind Sie im Rahmen einer anlassunabhängigen Recherche in einer Internet-Tauschbörse, wie zum Beispiel e‑mule oder e‑donkey2000, auffällig geworden oder Sie haben über Ihre IP-Adresse auf öffentliche Internetseiten, auf denen kinderpornographische Inhalte vorhanden sind, zugegriffen.
Unabhängig vom Grund des Ermittlungsverfahrens kommt es hierbei in der Regel zu einer Hausdurchsuchung des Beschuldigten. Die Polizei beschlagnahmt während der Durchsuchung den Computer und alle anderen Datenträger. Die Auswertung des Computers und der Datenträger bildet im Sexualdelikt-Bereich der Kinderpornographie nämlich die Grundlage für das darauffolgende Strafverfahren. Falls auf den sichergestellten Asservaten belastendes Material gefunden wird, muss ge- nau geschaut werden, wie die Verteidigungsstrategie aufgebaut wird. Gegebenenfalls macht eine Strafmaßverteidigung am meisten Sinn.
Rechtsanwalt — Strafverteitiger
Robert F. Feist
Inhaltsverzeichnis
- Was versteht man überhaupt unter dem Begriff „Kinderpornographie“?
- Welche gesetzliche Vorschriften gelten?
- Wie hoch ist die Strafe für den Besitz von Kinderpronographie?
- Wie läuft das Verfahren beim Vorwurf von Kinderpornographie ab?
Was versteht man überhaupt unter dem Begriff „Kinderpornographie“?
Unter Kinderpornographie fallen grundsätzlich alle pornographischen Darstellungen (kinderpornographische Schriften), die den sexuellen Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren darstellen. In Ton, Bild und/ oder Schrift wird festgehalten, wie sexuelle Handlungen an Kindern vorgenommen werden. Folgende sexuelle Handlungen gelten als illegale Darstellungen:
- von Kindern an sich selbst,
- von Kindern untereinander,
- von Erwachsenen an Kindern,
- von Kindern an Erwachsenen
- und von Kindern an Tieren.
Seit dem Jahr 2015 gelten außerdem auch sogenannte “Posing-Fotos” als Kinderpornographie. Unter diesen Begriff fallen jegliche Fotos, in denen der entblößte Körper eines Kindes aufreizend zur Schau gestellt wird. Der Besitz solcher Fotos ist dementsprechend illegal.
Kinderpornographische Schriften werden in Form von Videos, Filmen, Zeichnungen, Fotos, Tonaufnahmen und Druckschriften per Versand, im persönlichen Austausch oder über das Internet verbreitet. Aufgrund moderner Technik kann heutzutage selbst ein Laie ohne großen Aufwand sexuelle Handlungen an Kindern aufnehmen und massenweise an Andere weitergeben.
Der Besitz und die Verbreitung von kindernpronographischen Schriften ist ebenso wie der sexuelle Missbrauch von Kindern illegal. Der Tatbestand des Besitzes besteht gemäß Paragraph 184b StGB dann, wenn Menschen auf sie zugreifen können. Die Verbreitung ist hingegen etwas anders geregelt. Hierbei spielt es nämlich keine Rolle, ob ein Eigenkonsum vorliegt. Die kinderpornographischen Schriften müssen hierbei lediglich für andere Interessenten in digitaler oder nicht digitaler Form zugänglich sein.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten?
Gemäß § 184b Absatz 3 StGB macht sich jeder strafbar, der es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, in denen ein tatsächliches oder realitätsnahes Geschehen dargestellt wird.
Für das objektive Moment dieser Vorschrift genügt laut dem Bundesgerichtshof, dass die Dateien beim Aufruf einer Internetseite mit kinderpornographischen Inhalten im Cache des Computers gespeichert wurden. Die Dateien im Cache des Computers belegen in diesem Fall, dass die beschuldigte Person die entsprechenden Internetseiten aufgerufen hat. Auch durch die bloße Speicherung der Dateien im Cachespeicher eines Computers erlangt der Benutzer hiernach Besitz i.S.d. § 184b III StGB, da er die Dateien jederzeit wieder aufrufen kann, solange sie nicht manuell oder automatisch vom System aus dem Cache gelöscht werden. Gemäß § 184 III StGB macht man sich also schon durch das einmalige Aufrufen einer Internetseite mit kinderpornographischen Inhalten strafbar, wenn der Computer die Dateien im Cache abspeichert. Es handelt sich hierbei um einen Verbrechensvorwurf mit der Mindeststrafe von einem Jahr.
Wenn das Gericht nicht ausschließen kann, dass der Beschuldigte von vornherein die Absicht hatte, die auf dem Computerbildschirm aufgerufenen Dateien durch die sofortige Löschung des Internetcachespeichers umgehend und endgültig zu beseitigen und dementsprechend ohne den erforderlichen Besitzwillen gehandelt hat, ist er gemäß § 184b III StGB nicht strafbar.
§ 184b III StGB muss natürlich immer auf den jeweiligen Einzelfall interpretiert und dementsprechend bewertet werden. Die Rechtsprechung ist hierbei jedoch sehr streng.
Wie hoch ist die Strafe für den Besitz von Kinderpronographie?
Die Strafe für den Besitz und die Verbreitung von kinderpornographischen Schriften beträgt seit dem 1. Juli 2021 zwischen einem und zehn Jahren. Dabei geht das Strafmaß mit der Menge der sichergestellten Dateien sowie deren Inhalt einher.
Wie läuft das Verfahren beim Vorwurf von Kinderpornographie ab?
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften eröffnet wird, erfahren Sie davon nicht durch eine polizeiliche Vorladung, sondern durch äußerst unangenehme Haus- bzw. Wohnungsdurchsuchung, welche meist in den frühen Morgenstunden stattfindet. Hierbei wird die Wohnung von Polizeibeamten durchsucht, welche jegliche Computer, Laptops, Notebooks, Datenträger sowie Smartphones konfiszieren können. Nach der Durchsuchung sollten Sie so schnell wie möglich einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.
Die Verbreitung von kinder- und jugendpornographischen Schriften gilt gemäß § 100 a StPO als schwere Straftat, welche die heimliche Überwachung und Speicherung der Telekommunikation des Verdächtigen begründen kann. Es gibt keine gesetzliche Regelung für minder schwere Fälle oder Fälle, in denen es sich beispielsweise nur um ein Foto handelt. In der Regel steht Ihnen deshalb aufgrund der Art des Tatvorwurfes einen Pflichtverteidiger zu.
Falls auf Ihrem Computer bzw. im Cache des Computers kein belastendes Material gefunden wird, kann sich die Aushändigung des Computers stark in die Länge ziehen, da die zuständigen Stellen extrem überlastet sind.
Findet die zuständige Behörde hingegen im Cache des Computers oder in den gespeicherten Dateien kinderpornographisches Material, wird der Computer von der Polizei eingezogen. Dies gilt auch für Dateien, die Sie nie geöffnet haben.
Gutachten zur vollständigen Überprüfung der Computer kosten mehrere tausend Euro, die vom Beschuldigten beglichen werden müssen, wenn es zu einer Verurteilung kommt.
Kontaktieren Sie uns jetzt, um professionellen Rechtsbeistand in Hamburg zu erhalten!
Wenn Sie des Besitzes und/oder der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften beschuldigt werden, sollten Sie sich schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen. Wir versprechen Ihnen eine effektiven und diskreten Rechtsbeistand. Sie können gerne jederzeit telefonisch oder per E‑Mail an kontakt@ra-feist.de an uns herantreten.
Erreichbarkeit in Notfällen
Bei einigen behördlichen Maßnahmen gegen den Beschuldigten ist im besonderen Maße Eile geboten, wie etwa bei Durchsuchungen, vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen. Hier erreichen Sie Rechtsanwalt Feist während der Bürozeiten unter der Büronummer 040 / 239 683 12. Außerhalb der Bürozeiten – etwa zur Nachtzeit – erreichen Sie Rechtsanwalt Feist unter seiner Mobilfunknummer 0151 / 51 91 04 06. Sie haben das Recht, Ihren Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens zu kontaktieren.
Rechtsanwalt Robert F. Feist studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg sowie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Rechtsanwalt Feist ist zudem Lehrbeauftragter sowie Doktorand im Bereich des Strafrechts an der Universität Hamburg.
Bereits während seiner juristischen Ausbildung legte Rechtsanwalt Feist seinen Fokus sowie seinen Tätigkeitsschwerpunkt auf das Strafrecht: So wurde er bereits im Studium von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof sowie mehreren renommierten Strafverteidigern gelehrt. In seinem Referendariat war er u. a. bei der Staatsanwaltschaft sowie in mehreren, auf das Strafrecht spezialisierten, Kanzleien tätig.
Seit dem Abschluss des Referendariats promoviert Rechtsanwalt Feist bei Professor Dr. Dr. Kuhli und unterrichtet Studierende im Bereich des materiellen Strafrechts.
Vergütung
Die Kosten eines Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Strafsachen wird das Honorar zumeist individuell vereinbart – abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwalt Feist klärt Sie frühzeitig über die voraussichtlichen Kosten seiner Arbeit auf. Böse Überraschungen sind damit ausgeschlossen. Dabei ist ihm wichtig, dass die Kosten stets fair, verhältnismäßig sowie transparent gehalten werden. Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenlos. In geeigneten Fällen übernimmt Rechtsanwalt Feist Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger.
Kontakt
Sollten Sie einen rechtlichen Rat benötigen, nehmen Sie gerne über das nebenstehende Formular Kontakt zu Rechtsanwalt Robert F. Feist auf, der sich Ihrem Anliegen annimmt und sich schnellstmöglich bei Ihnen meldet.