Strafverteidiger Sexualstrafrecht
Die sexuelle Selbstbestimmung ist das Schutzgut des Sexualstrafrechts. Die entsprechenden Strafbestände sind in den §§ 174 ff. StGB festgehalten. Dazu zählen unter anderem Handlungen wie sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung und sonstige sexuelle Übergriffe. Die Verteidigung im Sexualstrafrecht befasst sich auch mit Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs- und Behandlungsverhältnisses und des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie Delikte wegen Umgangs mit kinderpornographischen und jugendpornographischen Dateien und Schriften.
Rechtsanwalt — Strafverteitiger
Robert F. Feist
Das Sexualstrafrecht wird aufgrund des zunehmenden gesellschaftlichen Drucks und der politischen Einflussnahme unterschiedlicher Akteure immer wieder verschärft. Dementsprechend steigen die Anforderungen an eine effektive Verteidigung im Sexualstrafrecht mit der Zeit immer weiter an.
Robert Feist ist erfahrener Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. Seine Arbeit zeichnet sich vor allem durch die Analyse jedes Details des Falles und seiner Besonderheiten aus. Im persönlichen Gespräch berät Sie Rechtsanwalt Feist zu Ihren Möglichkeiten bezüglich der Verteidigungsstrategie und schätzt Ihren Fall professionell ein. Im Kontakt mit Strafverfolgungsbehördungen und Gerichten pflegt der Strafverteidiger einen sachlichen und zugleich kämpferischen Umgang, der den Interessen seines Mandanten an einer nachhaltigen Verteidigung gerecht wird.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Straftaten fallen unter das Sexualstrafrecht?
- Welche Auswirkungen hat eine Verurteilung im Sexualstrafrecht?
- Wie lang sind die Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht?
- Wie wehre ich mich am besten gegen die gegen mich erhobenen Vorwürfe?
- Das Verfahren mithilfe eines Deals beenden
Welche Straftaten fallen unter das Sexualstrafrecht?
Zu den häufigsten Vorwürfen im Sexualstrafrecht zählen:
- Sexuelle Nötigung
- Sexuelle Belästigung
- Sexueller Missbrauch
- Vergewaltigung
- Besitz und Verbreitung von kinderpornographischen Erzeugnissen
- Besitz und Verbreitung von jugendpornographischen Erzeugnissen
- Exhibitionismus
- Jugendgefährdende Prostitution
- Zuhälterei
- Menschenhandel
Welche Auswirkungen hat eine Verurteilung im Sexualstrafrecht?
Die Einleitung eines Strafverfahrens auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts kann für den vermeintlichen Täter bereits schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringen. Die Folgen einer Verurteilung sind dementsprechend noch weitreichender. So kann der Täter beispielsweise je nach Art des Deliktes und der Beurteilung des Gerichts zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt werden, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Darüber hinaus können die Geschädigten hohe Schadensersatzforderungen erheben. Dazu zählen übrigens nicht nur Schadensgeldzahlungen, sondern möglicherweise auch Heilbehandlungskosten für langfristige therapeutische Maßnahmen.
Wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Tat handelt und der Verdacht besteht, dass der Täter erneut eine vergleichbare Tat begehen wird, kann das Gericht auch eine Sicherungsverwahrung anordnen. Die Voraussetzungen für solch eine Sicherungsverwahrung sind zwar sehr hoch, doch im schlimmsten Fall kann eine Anordnung zur Sicherungsverwahrung dazu führen, dass der Verurteilte nie wieder komplett frei leben kann.
In der Gesellschaft eilt Sexualstraftätern ein gewisser Ruf voraus, weshalb sowohl Verurteilte als auch nur vermeintliche Täter häufig am Arbeitsplatz von Ihren Kollegen gemobbt werden. Täter verlieren durch die Verurteilung zudem oftmals Ihre Arbeitsstelle, unabhängig davon, ob der Täter zu einer Haft- oder einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Sexualstraftäter sind auch im Gefängnis häufig Mobbing und Drangsalierungen ausgesetzt, da sie in der Hierarchie der Häftlinge in der Regel ganz unten stehen. Dies gilt insbesondere bei Tätern, deren Opfer Kinder sind. Es ist in der Regel schwer möglich, den Grund für die eigene Verurteilung über den gesamten Haftzeitraum zu verheimlichen.
Das soziale Umfeld leidet bei Strafverfahren im Bereich des Sexualstrafrechts auch massiv. Freunde und Familie distanzieren sich oftmals schon beim Bekanntwerden des Vorwurfs. Für viele Menschen ist es in diesem Fall irrelevant, ob der Beschuldigte letztendlich freigesprochen wird oder das Verfahren eingestellt wird. Das Strafverfahren kann je nach Delikt die gesamte bürgerliche Existenz des Beschuldigten zerstören, sodass sich dieser möglicherweise dazu gezwungen sieht, den Wohnort zu wechseln und sich ein neues Leben auszubauen.
Deshalb ist es umso wichtiger, dass man beim Vorwurf eines Sexualstrafverbrechens so schnell wie möglich einen erfahrenen und verschwiegenen Strafverteidiger bzw. einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht engagiert. So können Sie alle Möglichkeiten zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens auskosten und die potenziellen Folgen eines Gerichtsverfahrens und einer möglichen Verurteilung umgehen.
Wie lang sind die Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht?
Eine Besonderheit von Sexualdelikten ist, dass die Quote von falschen Beschuldigungen vergleichsweise hoch ist. Als Verteidiger bei einem Sexualstrafverfahren verbringt man deshalb viel Zeit damit, unzutreffende oder falsche Aussagen und Beschuldigungen zu widerlegen. Zudem ist es relativ leicht, einen im Grund einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu einem späteren Zeitpunkt als unfreiwillig und erzwungen wirken zu lassen.
Sexueller Missbrauch oder eine Vergewaltigung können auch noch mehrere Jahre nach dem vermeintlichen Tathergang angezeigt werden. Seit 2015 beträgt die Verjährungsfrist für Vergewaltigung und den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Beispiel 20 Jahre. Außerdem beginnt diese Frist frühestens mit dem Ablauf des 30. Lebensjahres des Opfers. Eine Person, die im Alter von 7, 19 oder 28 Jahren vergewaltigt oder auf schwere Weise sexuell missbraucht wurde, kann also bis zum Verstreichen des 50ten Lebensjahres eine Anzeige erstatten und eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft erwirken.
Sexualstraftaten werden häufig erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt, da sich die Opfer direkt nach dem Ereignis zu sehr schämen, um die Tat bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Ein weiterer möglicher Grund für eine späte Anzeige ist, dass die von einem Familienangehörigen oder einer anderen nahestehenden Person begangen und über einen langen Zeitraum verschwiegen wurde.
Wie wehre ich mich am besten gegen die gegen mich erhobenen Vorwürfe?
Damit der Anwalt im Sexualstrafrecht wirkungsvoll verteidigen kann, sollte dieser möglichst früh nach der Anschuldigung kontaktiert werden. Dies gilt zwar für alle strafrechtlichen Vorwürfe, ist aber bei Sexualstraftaten besonders wichtig. Je früher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht aufsuchen, desto besser stehen Ihre Chancen, einen guten Ausgang des Verfahrens zu erzielen.
Die Anschuldigung stützt sich auf die Aussage der Anzeigeerstatter(in). Als erfahrener Strafverteidiger im Sexualstrafrecht ist Rechtsanwalt Feist bestens vertraut mit den aussagenpsychologischen Kriterien, die der Bundesgerichtshof nutzt, um eine Aussagewürdigung vorzunehmen.
Ein wichtiger Bestandteil unserer Verteidigungsstrategie ist deshalb, die Aussage der Anzeigeerstatter(in) als qualitativ minderwertig oder fehlerhaft dazustellen. So ist es uns möglich, die Interpretation der Aussage des vermeintlichen Opfers durch die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft zu unserem Vorteil zu beeinflussen und im Idealfall eine Anklage abzuwenden.
Bei Fällen im Bereich des Sexualstrafrechts, wie zum Beispiel Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Missbrauch, kommt es häufig zu einer sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Damit ist gemeint, dass die Aussage des Opfers und die Aussage des Täters als einzige Zeugenaussagen zum Kerngeschehen dienen.
Auch wenn der Beschuldigte keine Aussage macht, was in der Regel empfehlenswert ist, liegt trotzdem solch eine Konstellation vor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt in diesen Fällen besonders hohe Anforderung an die Beweiswürdigung durch die Gerichte. Bei diesen Fällen werden deshalb oftmals aussagenpsychologische Sachverständige miteinbezogen. Als Strafverteidiger für Sexualstrafrecht sollte man deshalb auch über besonderes Wissen auf dem Gebiet der Aussagepsychologie verfügen, sodass man entsprechende Gutachten fachmännisch analysieren und die vorliegen Schwachpunkte erkennen kann.
Das Verfahren mithilfe eines Deals beeinflussen
Auch wenn die Anklage bereits erhoben wurde, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Verfahren ohne ein schuldsprechendes Urteil zu beeinflussen. Robert Feist verhandelt für Sie über einen Deal zur Beeinflussung des Verfahrens auch ggf. unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Hierbei wendet der Rechtsanwalt je nach Möglichkeit auch prozessrechtliche Mittel zur Verfahrenseinstellung an, um die Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu bewegen.
Der Deal ist in der Regel vorteilhaft für den angeklagten Mandanten. Grund dafür ist, dass es sich bei dem Deal um eine Verfahrensabsprache hinter verschlossenen Türen handelt. Es haben also weder Journalisten noch andere Prozessbeobachter Zugang zu einem Dealgespräch. Das Strafverfahren kann somit geräuschlos und unbeobachtet abgehandelt werden. Der Ruf des Angeklagten wird also nicht geschädigt. Der Arbeitgeber erfährt so beispielsweise nichts vom Verfahren. Darüber hinaus umgeht man mit dem Deal hohe Verfahrenskosten und Zeitaufwand für eine umfangreiche Gerichtsverhandlung, die sich über mehrere Verhandlungstage erstreckt.
Rechtsbeistand für Sexualstrafverfahren
Falls Sie einen erfahrenen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht benötigen oder einen rechtlichen Rat einholen möchten, können Sie uns gerne jeder Zeit telefonisch oder per E‑Mail an kontakt@ra-feist.de kontaktieren.
Erreichbarkeit in Notfällen
Bei einigen behördlichen Maßnahmen gegen den Beschuldigten ist im besonderen Maße Eile geboten, wie etwa bei Durchsuchungen, vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen. Hier erreichen Sie Rechtsanwalt Feist während der Bürozeiten unter der Büronummer 040 / 239 683 12. Außerhalb der Bürozeiten – etwa zur Nachtzeit – erreichen Sie Rechtsanwalt Feist unter seiner Mobilfunknummer 0151 / 51 91 04 06. Sie haben das Recht, Ihren Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens zu kontaktieren.
Rechtsanwalt Robert F. Feist studierte Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg sowie an der Humboldt-Universität zu Berlin. Rechtsanwalt Feist ist zudem Lehrbeauftragter sowie Doktorand im Bereich des Strafrechts an der Universität Hamburg.
Bereits während seiner juristischen Ausbildung legte Rechtsanwalt Feist seinen Fokus sowie seinen Tätigkeitsschwerpunkt auf das Strafrecht: So wurde er bereits im Studium von einem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof sowie mehreren renommierten Strafverteidigern gelehrt. In seinem Referendariat war er u. a. bei der Staatsanwaltschaft sowie in mehreren, auf das Strafrecht spezialisierten, Kanzleien tätig.
Seit dem Abschluss des Referendariats promoviert Rechtsanwalt Feist bei Professor Dr. Dr. Kuhli und unterrichtet Studierende im Bereich des materiellen Strafrechts.
Vergütung
Die Kosten eines Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Strafsachen wird das Honorar zumeist individuell vereinbart – abhängig vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Rechtsanwalt Feist klärt Sie frühzeitig über die voraussichtlichen Kosten seiner Arbeit auf. Böse Überraschungen sind damit ausgeschlossen. Dabei ist ihm wichtig, dass die Kosten stets fair, verhältnismäßig sowie transparent gehalten werden. Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenlos. In geeigneten Fällen übernimmt Rechtsanwalt Feist Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidiger.
Kontakt
Sollten Sie einen rechtlichen Rat benötigen, nehmen Sie gerne über das nebenstehende Formular Kontakt zu Rechtsanwalt Robert F. Feist auf, der sich Ihrem Anliegen annimmt und sich schnellstmöglich bei Ihnen meldet.