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Straf­ver­tei­di­gung Hamburg

Wenn Sie ei­ner Straf­tat be­schul­digt wer­den, gilt es schnell zu han­deln. Ihr Straf­ver­tei­di­ger in Ham­burg Robert Feist setzt sich für Sie und ihre Rech­te ein und kämpft an Ih­rer Sei­te für Gerechtigkeit.

Auf wel­chem Rechts­ge­biet Sie auch im­mer als Man­dant recht­li­chen Bei­stand brau­chen, Rechts­anwalt Feist steht für jeg­li­che For­men der Rechts­hil­fe zur Ver­fü­gung, von der Be­ra­tung bis zur Straf­ver­tei­di­gung vor Ge­richt. Man­dan­ten­ori­en­tiert wird an­hand des je­wei­li­gen Straf­ver­fah­rens ge­wis­sen­haft eine Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie ent­wi­ckelt, wel­che ei­nen er­folg­rei­chen Aus­gang des Pro­zes­ses be­güns­tigt. Da­bei wird sehr de­tail­liert vor­ge­gan­gen und je­der Ein­zel­fall ge­nau stu­diert, um auf die best­mög­li­che Art und Wei­se für das Recht der Man­dan­ten zu kämpfen.

Rechtsanwalt - Strafverteidiger Robert F. Feist

Rechts­anwalt — Strafverteitiger

Robert F. Feist

   040 / 239 683 12
     0151 / 51 91 04 06
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In­halts­ver­zeich­nis

  • Was be­deu­tet Straf­ver­tei­di­gung der Rechts­an­walts­kanz­lei Feist?
  • Wann soll­te ein Rechts­anwalt ein­ge­schal­tet werden?
  • Wel­che Rech­te ha­ben Be­schul­dig­te und Angeklagte?
  • FAQs:
    • Was gilt im Straf­recht als strafbar?
    • Wann gel­te ich als Angeklagter?
    • Wie läuft ein Ver­fah­ren ab?
    • Wel­che Rechts­mit­tel kann ein Rechts­anwalt im Ver­fah­ren nutzen?

Was be­deu­tet Straf­ver­tei­di­gung der Rechts­an­walts­kanz­lei Feist?

Die Kanz­lei Feist in Ham­burg ist Ihr zu­ver­läs­si­ger Rechts­bei­stand in straf­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten. Eine kom­pe­ten­te Straf­ver­tei­di­gung ist un­er­läss­lich, um der Staats­an­walt­schaft best­mög­lich ent­ge­gen­zu­tre­ten. Rechts­anwalt Feist ist auf ver­schie­de­nen Ge­bie­ten des Strafrechts spe­zia­li­siert und kann sei­ne Man­dan­ten in un­ter­schied­li­chen recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen un­ter­stüt­zen. Zu die­sen Rechts­ge­bie­ten zählen:

  • Arz­nei­mit­tel­straf­recht
  • Be­täu­bungs­mit­tel­straf­recht
  • Ju­gend­straf­recht
  • Se­xu­al­straf­recht
  • Sport­straf­recht
  • Ver­kehrs­straf­recht
  • Wirt­schafts­straf­recht
  • Or­ga­ni­sier­te Kriminalität
  • Ver­tei­di­gung in Ka­pi­tal­de­lik­ten (Ver­bre­chen ge­gen das Le­ben und die kör­per­li­che Unversehrtheit)
  • All­ge­mei­nes Strafrecht

Wann soll­te ein Rechts­anwalt ein­ge­schal­tet werden?

Kommt ein straf­recht­li­ches Ver­fah­ren auf Sie zu, ist es rat­sam so schnell wie mög­lich ei­nen er­fah­re­nen Rechts­anwalt ein­zu­schal­ten, der über die ak­tu­el­len straf­recht­li­chen Ent­wick­lun­gen bes­tens in­for­miert ist und Ih­nen so­fort Rat ge­ben kann, was nun zu tun ist. Wen­den Sie sich be­reits im Sta­di­um des Er­mitt­lungs­ver­fah­rens an ei­nen Rechts­anwalt, ste­hen die Chan­cen auf ei­nen po­si­ti­ven Aus­gang deut­lich bes­ser. In die­sem frü­hen Sta­di­um kann im bes­ten Fall eine Ein­stel­lung er­wirkt wer­den, soll­te die vor­ge­wor­fe­ne Straf­tat nicht ei­nen be­stimm­ten Rah­men über­schrei­ten, in wel­chem eine Ein­stel­lung auf­grund der Schwe­re nicht mög­lich ist. Aber auch im wei­te­ren Ver­lauf des Ver­fah­rens und wenn be­reits eine An­kla­ge ge­gen Sie er­ho­ben wor­den ist, kann Rechts­anwalt Feist Sie im An­ge­sicht der Staats­an­walt­schaft vor Ge­richt ver­tre­ten. Soll­te der Straf­pro­zess ab­ge­schlos­sen und Sie be­reits ver­ur­teilt wor­den sein, gibt es ge­setz­lich zu­dem die Mög­lich­keit ei­ner Re­vi­si­on, bei wel­cher Sie von Rechts­anwalt Feist un­ter­stützt wer­den kön­nen. Scheu­en Sie sich also nicht da­vor, erst in spä­te­ren Sta­di­en des Ver­fah­rens recht­li­chen Bei­stand zu kon­sul­tie­ren, auch wenn Sie dies in ei­nem frü­he­ren Sta­di­um ver­passt ha­ben. Es ist nie zu spät für Ihr Recht zu kämpfen!

Wel­che Rech­te ha­ben Be­schul­dig­te und Angeklagte?

Nach den ak­tu­el­len straf­recht­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten ha­ben Sie eine Rei­he von Rech­ten, von de­nen Sie bei ei­nem Straf­ver­fah­ren ge­gen Sie Ge­brauch ma­chen kön­nen, die sich po­si­tiv auf ihre Si­tua­ti­on aus­wir­ken. An obers­ter Stel­le steht da­bei: Sie sind nicht ver­pflich­tet, eine Aus­sa­ge zu ma­chen! Oft­mals wird ver­sucht, An­ge­klag­te un­ter Druck zu set­zen und da­durch zu ei­ner sie selbst be­las­ten­den Aus­sa­ge zu brin­gen. Sei­en Sie sich dar­über be­wusst, dass Sie das Recht ha­ben zu schwei­gen und das Recht ha­ben, ei­nen Rechts­anwalt zu kon­sul­tie­ren, be­vor sie ir­gend­et­was sa­gen. Ha­ben Sie ei­nen Rechts­anwalt mit Ih­rer Ver­tei­di­gung be­auf­tragt, kann die­ser Ih­nen da­bei hel­fen, ihre rest­li­chen Rech­te wäh­rend des Straf­ver­fah­rens zu nut­zen. Dazu zäh­len un­ter anderem:

  • das Recht auf die Stel­lung von Beweisanträgen
  • das Recht auf An­we­sen­heit bei Beweisaufnahmen
  • das Recht auf die La­dung von Zeu­gen vor Gericht

Wenn Sie Ihre Rech­te ken­nen und die­se mit­hil­fe ei­nes Straf­ver­tei­di­gers in vol­lem Um­fang nut­zen, kann eine er­folg­rei­che Ver­tei­di­gung ge­währ­leis­tet werden.

FAQs:

Was gilt im Straf­recht als strafbar?

Grund­sätz­lich ist im Straf­ge­setz­buch ge­re­gelt, wel­che Hand­lun­gen und Ver­hal­tens­wei­sen recht­lich als straf­bar gel­ten. Sämt­li­che mög­li­che De­lik­te vom Dieb­stahl bis zu Ka­pi­tal­de­lik­ten wie Mord oder Tot­schlag sind hier er­fasst. Un­ter­teilt wird das Straf­recht da­bei in den All­ge­mei­nen Teil und den Be­son­de­ren Teil. Im All­ge­mei­nen Teil fin­den sich all­ge­mei­ne Re­ge­lun­gen, die „vor die Klam­mer“ ge­zo­gen wur­den. Die­se gel­ten für alle Straf­tat­be­stän­den glei­cher­ma­ßen, wie bei­spiels­wei­se Vor­satz oder Irrtümer.
Der Be­son­de­re Teil um­fasst hin­ge­gen eine Viel­zahl von Straf­tat­be­stän­den. Wo­bei hier zu er­wäh­nen ist, dass ei­ni­ge Straf­tat­be­stän­de auch in so­ge­nann­ten „Ne­ben­ge­set­zen“ ge­re­gelt sind. Wie zum Bei- spiel das Be­täu­bungs­mit­tel­ge­setz so­wie das Waf­fen­ge­setz. Straf­bar kann man sich also auf vie­le un­ter­schied­li­che Ar­ten ma­chen, wo­bei die Schwe­re des De­likts das Straf­maß begründet.

Wann gel­te ich als Angeklagter?

Es ist in ei­nem Straf­ver­fah­ren zwi­schen meh­re­ren Sta­di­en zu un­ter­schei­den. Im an­fäng­li­chen straf­recht­li­chen Er­mitt­lungs­ver­fah­ren sind Sie noch kein An­ge­klag­ter, son­dern erst ein Beschuldig- ter. Hier hat Ihr Rechts­anwalt noch mehr ge­stal­te­ri­sche Mög­lich­kei­ten tä­tig zu wer­den. Als an­ge­klagt gel­ten Sie dann, wenn das Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ab­ge­schlos­sen ist und die Staats­an­walt­schaft sich statt ei­ner Ein­stel­lung des Ver­fah­rens für eine An­kla­ge­er­he­bung ent­schei­det. In die­sem Fall er­hal­ten Sie eine of­fi­zi­el­le Vor­la­dung für eine öf­fent­li­che Ge­richts­ver­hand­lung, in wel­cher die wei­te­ren Ver­fah­rens­sta­di­en ein­ge­lei­tet werden.

Wie läuft ein Ver­fah­ren ab?

Ein Ver­fah­ren teilt sich in 4 Sta­di­en. Soll­te das Er­mitt­lungs­ver­fah­ren nicht ein­ge­stellt wer­den und es zu ei­ner An­kla­ge kom­men, folgt das Zwi­schen­ver­fah­ren, in wel­chem vom Ge­richt ge­prüft wird, ob es zu ei­ner Haupt­ver­hand­lung kommt oder nicht. Das drit­te Sta­di­um, das Haupt­ver­fah­ren, be­steht dann aus der Haupt­ver­hand­lung vor Ge­richt, zu ei­nem Ur­teil führt. Hier­nach folgt dann schließ­lich das vier­te Sta­di­um, das Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren. Die im Ur­teil aus­ge­spro­che­ne Stra­fe wird hier voll­zo­gen, es be­steht an die­sem Punkt die Mög­lich­keit, in Be­ru­fung zu ge­hen oder Re­vi­si­on einzulegen

Wel­che Rechts­mit­tel kann ein Rechts­anwalt im Ver­fah­ren nutzen?

Zwar ist dies noch kein Rechts­mit­tel: Al­ler­dings kann im Er­mitt­lungs­ver­fah­ren die Akte von ei- nem Rechts­anwalt ein­ge­se­hen und mit­hil­fe von Be­weis­mit­teln im Zwei­fel be­wie­sen wer­den, dass kein hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht be­steht, so­dass das Ver­fah­ren dann ein­ge­stellt wird. Im Hauptver- fah­ren kön­nen vor Ge­rich­te Zeu­gen ge­la­den wer­den und es kön­nen wei­te­re Be­weis­mit­tel er­ho­ben wer­den, um ei­nen Frei­spruch zu er­wir­ken. Nach der Ur­teils­ver­kün­dung ste­hen dem Rechts­anwalt die Mit­tel der Re­vi­si­on und ggf. der Be­ru­fung zur Ver­fü­gung, mit de­nen das Straf­ver­fah­ren in eine nächs­te In­stanz kommt. Schließ­lich kann auch die Wie­der­auf­nah­me dazu füh­ren, dass ein Ur­teil auf- ge­ho­ben und es er­neut ver­han­delt wird.

Kon­takt

Wer­den Sie ei­ner Straf­tat be­schul­digt und su­chen recht­li­che Be­ra­tung oder Bei­stand, zö­gern Sie nicht Rechts­anwalt Feist schnellst­mög­lich zu kon­tak­tie­ren. Mit Ih­nen ge­mein­sam wird er­ör­tert, wel­che Mit­tel zur Ver­tei­di­gung ge­nutzt wer­den kön­nen, und eine Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie ent­wi­ckelt. Ru­fen Sie ent­we­der un­ter der Num­mer 040/23968312 an, schi­cken Sie eine E‑Mail an kontakt@ra-feist.de oder kon­tak­tie­ren Sie uns di­rekt über un­ser Kon­takt­for­mu­lar. Die Kanz­lei Feist wird sich so schnell wie mög­lich bei Ih­nen melden.

Er­reich­bar­keit in Notfällen

Bei ei­ni­gen be­hörd­li­chen Maß­nah­men ge­gen den Be­schul­dig­ten ist im be­son­de­ren Maße Eile ge­bo­ten, wie etwa bei Durch­su­chun­gen, vor­läu­fi­gen Fest­nah­men oder Ver­haf­tun­gen. Hier er­rei­chen Sie Rechts­anwalt Feist wäh­rend der Bü­ro­zei­ten un­ter der Bü­ro­num­mer 040 / 239 683 12. Au­ßer­halb der Bü­ro­zei­ten – etwa zur Nacht­zeit – er­rei­chen Sie Rechts­anwalt Feist un­ter sei­ner Mo­bil­funk­num­mer 0151 / 51 91 04 06. Sie ha­ben das Recht, Ih­ren Ver­tei­di­ger in je­der Lage des Ver­fah­rens zu kontaktieren.

Der Rechts­anwalt

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Rechts­anwalt Robert F. Feist stu­dier­te Rechts­wis­sen­schaft an der Uni­ver­si­tät Ham­burg so­wie an der Humboldt-Universität zu Ber­lin. Rechts­anwalt Feist ist zu­dem Lehr­be­auf­trag­ter so­wie Dok­to­rand im Be­reich des Strafrechts an der Uni­ver­si­tät Hamburg.

Be­reits wäh­rend sei­ner ju­ris­ti­schen Aus­bil­dung leg­te Rechts­anwalt Feist sei­nen Fo­kus so­wie sei­nen Tä­tig­keits­schwer­punkt auf das Straf­recht: So wur­de er be­reits im Stu­di­um von ei­nem Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ge­richts­hof so­wie meh­re­ren re­nom­mier­ten Straf­ver­tei­di­gern ge­lehrt. In sei­nem Re­fe­ren­da­ri­at war er u. a. bei der Staats­an­walt­schaft so­wie in meh­re­ren, auf das Straf­recht spe­zia­li­sier­ten, Kanz­lei­en tätig. 

Seit dem Ab­schluss des Re­fe­ren­da­ri­ats pro­mo­viert Rechts­anwalt Feist bei Pro­fes­sor Dr. Dr. Kuhli und un­ter­rich­tet Stu­die­ren­de im Be­reich des ma­te­ri­el­len Strafrechts.

 

Ver­gü­tung

Die Kos­ten ei­nes Rechts­an­walts rich­ten sich grund­sätz­lich nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz. In Straf­sa­chen wird das Ho­no­rar zu­meist in­di­vi­du­ell ver­ein­bart – ab­hän­gig vom Um­fang der an­walt­li­chen Tä­tig­keit. Rechts­anwalt Feist klärt Sie früh­zei­tig über die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten sei­ner Ar­beit auf. Böse Über­ra­schun­gen sind da­mit aus­ge­schlos­sen. Da­bei ist ihm wich­tig, dass die Kos­ten stets fair, ver­hält­nis­mä­ßig so­wie trans­pa­rent ge­hal­ten wer­den. Ein Ge­spräch zur ers­ten Ori­en­tie­rung ist stets kos­ten­los. In ge­eig­ne­ten Fäl­len über­nimmt Rechts­anwalt Feist Ihre Ver­tei­di­gung auch als Pflichtverteidiger.

 

Kon­takt

Soll­ten Sie ei­nen recht­li­chen Rat be­nö­ti­gen, neh­men Sie ger­ne über das ne­ben­ste­hen­de For­mu­lar Kon­takt zu Rechts­anwalt Robert F. Feist auf, der sich Ih­rem An­lie­gen an­nimmt und sich schnellst­mög­lich bei Ih­nen meldet.